BaFin: Solvency II – Anzeige ver-antwortlicher Inhaber von Schlüsselaufgaben
Ab dem 1.1.2016 müssen deutsche Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Solvency-II-Richtlinie fallen, nach § 47 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG 2016) die Personen bei der BaFin anzeigen, die für Schlüsselfunktionen und weitere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind. Die Versicherungsunternehmen können solche Anzeigen bereits ab Oktober 2015 bei der BaFin einreichen. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn die Positionen schon in der Vorbereitungsphase eingerichtet wurden.
Sie gilt für die verantwortlichen Inhaber der vier Schlüsselfunktionen, die die §§ 26, 29, 30 und 31 VAG 2016 vorsehen: die unabhängige Risikocontrollingfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion. Unternehmen, deren Governance-System weitere Schlüsselaufgaben vorsieht, müssen auch die damit betrauten verantwortlichen Inhaber bei der BaFin anzeigen. Ob dies der Fall ist, haben die Versicherungsunternehmen selbst zu prüfen. Bei Unternehmen, die eine Schlüsselfunktion oder eine andere Schlüsselaufgabe ausgegliedert haben, ist der jeweilige Ausgliederungsbeauftragte die verantwortliche Person.
Sowohl bei Schlüsselfunktionen und -aufgaben innerhalb des Unternehmens als auch bei deren Ausgliederung kann nur eine einzelne Person für diese verantwortlich sein.
Die Anzeige muss neben den erforderlichen Unterlagen zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Person eine Erklärung des Versicherungsunternehmens enthalten, dass es die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit bereits vorab geprüft hat.
(PM BaFin vom 7.10.2015)