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01.10.2014
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Corporate Compliance
EU: Richtlinie zur Erhöhung der Unternehmenstransparenz in Sozial- und Umweltbelangen verabschiedet

Die Mitgliedstaaten der EU haben am 29.9.2014 die Richtlinie zur Erweiterung der Berichterstattung von bestimmten großen Unternehmen und Konzernen hinsichtlich nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Aspekte angenommen („Corporate Social Responsibility“ – sog. CSR-Berichterstattung). Nachdem das Europäische Parlament die Richtlinie bereits im April 2014 verabschiedet hatte, stimmte jetzt auch der Rat der EU mit großer Mehrheit für die neuen Regelungen. Die Bundesregierung hat das Verhandlungsergebnis unterstützt. Ziel der Richtlinie ist es, die Transparenz und die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte von Unternehmen in der EU zu erhöhen. Unternehmen, die im öffentlichen Interesse stehen, sollen künftig stärker über ihr Engagement im Umweltschutz, soziale und auf die Mitarbeiter bezogene Initiativen, die Achtung der Menschenrechte und Aspekte der Korruptionsbekämpfung berichten. Die Richtlinie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten und ist dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die CSR-Richtlinie legt neue Berichtspflichten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, d. h. insbesondere börsennotierte Unternehmen, mit mehr als 500 Beschäftigten fest. Sie müssen in ihren Lageberichten künftig stärker als bisher auf wesentliche nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit eingehen. Diese Angaben müssen – wie auch die Lageberichte – veröffentlicht werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

– Über die schon heute notwendigen Angaben zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen werden künftig auch Angaben zu den vom Unternehmen verfolgten Konzepten zur Korruptionsbekämpfung, zur Achtung der Menschenrechte und zu weiteren sozialen Belangen erwartet.

– Unternehmen sollen über ihre Konzepte im Hinblick auf diese Belange, die Ergebnisse ihrer Konzepte und über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit für diese Belange berichten.

– Hat ein Unternehmen kein Konzept, muss es dies erläutern („comply-or-explain“-Ansatz).

– Unternehmen können die nichtfinanziellen Angaben in einem Teil des Lageberichts (nichtfinanzielle Erklärung) oder in einem gesonderten Bericht darstellen und müssen diese Berichte veröffentlichen.

– In einem Konzern mit verschiedenen Tochtergesellschaften wird auf der Ebene des Mutterunternehmens des Konzerns berichtet.

Darüber hinaus müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen künftig auch zu ihren Konzepten hinsichtlich der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat nach Diversitätsgesichtspunkten (wie z. B. Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund), über die Umsetzung der Konzepte und deren Ergebnisse berichten. CSR-Berichterstattung wird zu mehr Informationen für Dritte, aber auch zu Anreizen für die Unternehmen selbst führen, sich noch mehr als bisher mit Fragen wie sozialen und ökologischen Belangen, Menschenrechten, Korruptionsbekämpfung u. a. zu beschäftigen. Die Diversitätsberichterstat- tung soll erreichen, dass die Unternehmensführung breiter aufgestellt wird, damit Risiken besser erkannt und vermindertwerden können.

Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen für ein Konzept eingesetzt, dass sich auf die Unternehmen konzentriert, bei denen CSR-Berichterstattung aus ihrer Sicht Sinn macht und bei denen zusätzliche Belastungen für die Unternehmen gerechtfertigt sind. Dazu gehören insbes. die großen börsennotierten Unternehmen, die häufig international aktiv sind und bei denen insbesondere auch Investoren an einer CSR-Berichterstattung interessiert sind. Zudem sollten die Unternehmen in der Lage sein, ihre Berichtspflichten in möglichst flexibler Form und ohne unverhältnismäßige Vorgaben zu erfüllen.

(www.bmjv.de)

 

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