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17.11.2014
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Haftung und Aufsicht
Bundesregierung: Ratifizierung des VN-Übereinkommens gegen Korruption

Die Bundesregierung hat bei den Vereinten Nationen in New York die Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens gegen Korruption hinterlegt. Deutschland wird damit der 173. Vertragsstaat des VN-Übereinkommens.

Das Übereinkommen aus dem Jahr 2003 ist das erste weltweite Regelungswerk zur Bekämpfung der in- und ausländischen Korruption und zeichnet sich durch seinen umfassenden Ansatz aus. Es enthält umfassende Regelungen, um die weltweite Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption zu verbessern und kann als zentrales Rechtsinstrument zur Schaffung eines internationalen Mindeststandards bei der Korruptionsbekämpfung bezeichnet werden.

Dazu erklärt Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

„Dass Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption heute ratifiziert hat, ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt. Den Weg dafür frei gemacht hat ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, der eine Neuregelung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung schafft und am 1. September 2014 in Kraft getreten ist. Damit entspricht das deutsche Recht vollständig den Vorgaben des VN-Übereinkommens.

Mit der Ratifizierung zeigen wir endlich, dass wir uns nicht nur innerstaatlich, sondern auch international der Korruptionsbekämpfung und Transparenz verpflichtet fühlen.“

Hintergrund

Anders als vorangegangene Übereinkommen etwa des Europarats oder der Organisation Amerikanischer Staaten soll das Übereinkommen der Vereinten Nationen weltweit gelten und es hat diesen Anspruch auch schon nahezu vollständig eingelöst. Von den 193 Staaten, die Mitglied bei den Vereinten Nationen sind, haben mittlerweile 172 Staaten das VN-Übereinkommen ratifiziert. Heute tritt Deutschland als der 173. Staat hinzu. Zu den wenigen Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben gehören unter anderem Syrien und Somalia, aber auch Japan und Neuseeland.

Das Übereinkommen wurde von Deutschland bereits am 9. Dezember 2003 unterzeichnet; Deutschland gehörte damit zu den Erstunterzeichnern. Es enthält Vorschriften zur Korruptionsprävention und zum Korruptionsstrafrecht, Regelungen zur internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit, Vorschriften über die Rückgewinnung von durch Korruption erlangten Vermögenswerten und Vorschriften über die gegenseitige technische Hilfe der Vertragsstaaten. Es legt außerdem die Grundlagen für einen Mechanismus zur Überprüfung der Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens, der zwischenzeitlich eingerichtet worden ist und die Vertragsstaaten evaluiert. Deutschland wird voraussichtlich 2015 einer Evaluierung unterzogen.

Die Rechtslage in Deutschland genügte bereits in der Vergangenheit den Vorgaben des Übereinkommens in fast allen Teilen. Erforderlich war allerdings eine Ausweitung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung, die zwischenzeitlich durch das von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz erfolgt und am 1. September 2014 in Kraft getreten ist. In der Vergangenheit waren mehrere Anläufe zu einer Neuregelung gescheitert.

Das Vertragsgesetz, mit dem der Deutsche Bundestag dem Übereinkommen zugestimmt hat, ist am 1. November 2014 in Kraft getreten. Am 14.11.2014 wurde das Übereinkommen durch Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde bei den Vereinten Nationen in New York ratifiziert. Es wird am dreißigsten Tag nach Hinterlegung für Deutschland in Kraft treten.

(PM BMJV vom 14.11.2014)

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