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18.02.2016
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Risikoanalyse und-identifikation
BfDI: Noch keine Nachfolge von Safe Harbor

Den europäischen Datenschutzbehörden liegt derzeit noch kein Entwurf für eine Nachfolgeregelung zu dem durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Oktober 2015 unwirksam gewordenen Safe-Harbor-Abkommen über den Austausch von Daten zwischen der EU und den USA vor. Das machte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, am 17.2.2016 vor dem Ausschuss Digitale Agenda deutlich. Es gebe bislang lediglich Ankündigungen eines Ergebnisses der Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und den USA zu dem sogenannten EU-US-Privacy Shield, worüber die Datenschutzbeauftragten Anfang Februar mündlich in Kenntnis gesetzt worden seien, sagte Voßhoff. Diese Ergebnisse seien durchaus vielversprechend, aber im Detail auch mit vielen Fragezeichen versehen. Bis Ende Februar, so die Bundesbeauftragte weiter, wolle die EU-Kommission einen auf diesen Ergebnissen basierenden Entwurf vorlegen.
Das Urteil aus dem vergangenen Jahr habe die Datenaufsichtsbehörden entscheidend gestärkt und zugleich den Datentransfer auf Basis von Safe-Harbor für unwirksam erklärt, sagte Voßhoff mit Blick auf die EuGH-Entscheidung. Ein Grund für die Entscheidung des Gerichts sei gewesen, dass amerikanische Unternehmen trotz der Zusicherung, die personenbezogenen Daten europäischer Bürger zu schützen, diese auf Verlangen an staatliche Sicherheitsbehörden weitergegeben hätten. Ob der Mangel eines fehlenden Rechtsschutzes bei staatlichen Eingriffen durch die Neuregelung aufgefangen wird, werde sich bei Prüfung des Entwurfes zeigen, sagte die oberste deutsche Datenschützerin. Auch wie die geplanten Regelungen zu einem Ombudsmann aussehen, müsse abgewartet werden, so Voßhoff auf Nachfrage aus dem Kreis der Abgeordneten.
Die Bundesbeauftragten nannte es unbefriedigend, dass noch immer nichts Schriftliches vorliegt. Im Interesse der Unternehmen, die auf einen Datenaustausch mit den USA angewiesen sind, habe man zwar nach dem Urteil vom Oktober vergangenen Jahres eine Art Schonfrist vereinbart, in der etwa Standardvertragsdaten weiterhin übermittelt werden können. Diese könne aber nicht auf unbestimmte Zeit gelten, machte Voßhoff deutlich. Wenn die EU-Kommission den Entwurf vorgelegt hat, so ihre Einschätzung der weiteren Entwicklung, würden die Datenschutzbeauftragten die Unterlagen prüfen und zeitnah dazu Stellung nehmen.
Voßhoff betonte zugleich, dass das EuGH-Urteil nicht nur auf die Datenübermittlung nach dem Safe-Harbor-Abkommen abgezielt habe. Es müsse geprüft werden, wie sich das Urteil auf Standardvertragsdaten und andere alternative Formen der Datenübermittlung auswirke. Ebenfalls zu prüfen sei, welche Folgen es für die Datenübermittlung an andere Drittstaaten als die USA habe. Vor diesem Hintergrund forderte Voßhoff internationale Datenschutzstandards, so mühsam diese auch zu erreichen seien.

(hib-Meldung vom 17.2.2016)

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