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28.05.2015
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Haftung und Aufsicht
Bundesregierung: Neues Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen. 

Mit dem neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird der rechtliche Rahmen für ein flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung geschaffen. Künftig können Verbraucher und Unternehmer für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen.

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Durch den Ausbau der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten werden sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer neue niedrigschwellige Möglichkeiten der Konfliktbeilegung geschaffen. Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten etwa über Mängel von Produkten oder Dienstleistungen in einem einfachen, unbürokratischen und für sie regelmäßig kostenfreien Verfahren versuchen eine Schlichtung zu erreichen. Häufig führt die Schlichtung zügig zu einer einvernehmlichen Lösung und macht so den Weg zu den Gerichten entbehrlich. Unternehmer signalisieren durch ihre Teilnahme an Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung ein besonders kundenfreundliches Interesse an Konfliktlösungen, wodurch Geschäftsbeziehungen erhalten werden können. Die Streitschlichtung leistet damit einen wichtigen Beitrag zu Kundenzufriedenheit und Kundenbindung. Wir sind zuversichtlich, dass es viele private Schlichtungsstellen geben wird, die von der Wirtschaft initiiert, begleitet und getragen werde.“

Hintergrund:

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung verbraucherfreundlich umgesetzt werden. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält die wesentlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und regelt das Verfahren. Private Schlichtungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, können sich von den zuständigen Behörden anerkennen lassen. Der Entwurf sieht zudem die Einrichtung von ergänzenden Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um flächendeckend den Zugang von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Streitbeilegungsstellen zu gewährleisten.

Das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird. Die Teilnahme an den Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. Unternehmer müssen künftig auf ihrer Webseite oder mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht; ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten.

Eine Festlegung auf bestimmte Konfliktbeilegungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Schlichtungsstellen können diese in ihren Verfahrensordnungen selbst bestimmen. Bereits vorhandene branchenspezifische Schlichtungsstellen – beispielsweise bei Finanzdienstleistungen, Energieversorgung und im Personenverkehr – haben sich in der Praxis bewährt und genießen bei den beteiligten Unternehmen und Verbrauchern wachsende Akzeptanz. Sie sollen erhalten bleiben, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden angepasst.

(PM BMJV vom 27.5.2015)

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