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02.05.2014
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Haftung und Aufsicht
OLG Düsseldorf: Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung durch rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.2.2014 – VI-2 Kart 4/12 (V); n.rkr. – entschieden: 1. Nimmt eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wie ein Privater am Wirtschaftsleben teil und berechnet privatrechtliche Entgelte statt öffentlich-rechtlicher Gebühren, so ist ein Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG möglich und sind die Vorschriften des GWB anzuwenden. Dem stehen weder landesrechtliche Vorgaben zur Kalkulation der Preise noch ein öffentlich-rechtliches Genehmigungserfordernis entgegen, wenn der Anstalt ein nicht unerheblicher Spielraum bei der Bestimmung der Höhe der Preise verbleibt. Das grundrechtsgleiche Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG steht der Anwendung der Vorschriften des GWB nicht entgegen, wenn sich die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlicher Mittel bedient. 2. Dem absatzbasierten Erlösvergleich dürfen die um die Wasserentnahmeentgelte, Sondernutzungsgebühren und Konzessionsabgaben bereinigten Nettowasserpreise zugrunde gelegt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.2.2014 – VI-2 Kart 4/12 (V)

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