ESMA: Konsultation von Leitlinien zur Product Governance
Gem. Art. 16 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 der MiFID II müssen Hersteller (Manufacturers) und Vertreiber (Distributors) von Finanzinstrumenten ein Produktgenehmigungsverfahren vorhalten, um zu verhindern, dass ihre Interessen mit denen ihrer Kunden kollidieren. In diesem Verfahren ist u. a. für jedes Finanzinstrument ein Endkundenzielmarkt festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle einschlägigen Risiken für den jeweiligen Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie für diesen geeignet ist.
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2016-1436_cp_guidelines_on_product_governance.pdf
(www.bafin.de)