EBA: Kommunikation zwischen Bankenaufsicht und Bankenprüfern soll vereinheitlicht werden
Der Entwurf sieht einen Rahmen für eine effektive Kommunikation vor, etwa zur Art der auszutauschenden Informationen, zu den Beteiligten sowie zur Form und Häufigkeit der Kommunikation.
Adressaten der Leitlinien werden zum einen die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden sein (Artikel 12 Abs. 2 Unterabsatz 3 AP-VO), die eine adäquate Kommunikation mit Abschlussprüfern der von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute gewährleisten sollen. Angesprochen sind aber auch Abschlussprüfer, die nach den konkretisierenden Vorgaben der Aufsichtsbehörden an der Kommunikation mitwirken müssen (vgl. Artikel 12 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 AP-VO).
Die Rahmenvorgaben für die Aufsichtsbehörden gehen recht weit. Dies kann zu Unsicherheiten für den Abschlussprüfer mit Blick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht führen. Das nationale Recht sieht einen derartigen Spielraum nicht vor. Daher sollten die vom Abschlussprüfer zu erteilenden Informationen auf die nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis c) AP-VO vorgegebenen Aspekte beschränkt werden, also
- Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- wesentliche Gefährdungen der Fortführung des Kreditinstituts
- Verweigerungen eines Prüfungsurteils/Erteilungen eines eingeschränkten/versagenden Bestätigungsvermerks.
Die EBA führt bis zum 21.1.2016 eine Konsultation zu den Leitlinien durch. Am 5.1.2016 wird eine öffentliche Anhörung bei der EBA stattfinden (Anmeldefrist 15.12.2015). Die Leitlinien sollen im letzten Quartal 2016 veröffentlicht werden.
(Neu auf WPK.de vom 12.11.2015)