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11.09.2015
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Risikoanalyse und-identifikation
EuGH: Informationspflicht des Produzenten/Importeurs nach der REACH-VO

Mit seinem Urteil vom 10.9.2015 – Rs. C-106/14 – hat der EuGH entschieden, dass die Bestandteile eines komplexen Erzeugnisses der Europäischen Chemikalienagentur mitgeteilt werden müssen,wenn sie einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten.

Die dem Produzenten obliegende Unterrichtungspflicht gilt nur für die von ihm selbst produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisse. Sie gilt daher nicht für ein Erzeugnis, das er zwar als Vorleistung verwendet hat, das aber von einem Dritten produziert wurde. Auch dieser Dritte unterliegt jedoch hinsichtlich des von ihm produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisses der Unterrichtungspflicht.

Demgemäß ist der Importeur eines Erzeugnisses, dessen Zusammensetzung einen oder mehrere Gegenstände enthält, die der Definition des Begriffs „Erzeugnis“ entsprechen, auch als Importeur dieses oder dieser Erzeugnisse anzusehen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Umstand, dass es für die Importeure schwierig sein kann, von ihren in Drittländern ansässigen Lieferanten die verlangten Informationen zu erhalten, an ihrer Unterrichtungspflicht nichts ändern kann.

Die Unterrichtungspflicht gegenüber den Abnehmern und den Verbrauchern des Erzeugnisses ist nicht auf die Produzenten und die Importeure beschränkt, sondern gilt für jede zur Lieferkette gehörende Person, sofern sie ein Erzeugnis Dritten bereitstellt. Diese Person hat daher in ihrer Eigenschaft als Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten, seiner Informationspflicht nachzukommen und dem Abnehmer oder dem Verbraucher des Erzeugnisses mindestens den Namen des fraglichen Stoffes anzugeben.

(PM EuGH vom 10.9.2015) 

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