BGH : Haftung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern für "Schwindelunternehmen"
Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2015 - VI ZR 463/14 – entschieden:
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt.