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04.01.2016
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Haftung und Aufsicht
OLG München : Haftung des GmbH-Geschäftsführers für pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14 – entschieden: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.

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