KG Berlin: Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen
1. Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich nicht gemäß § 97 UrhG aus – vom Prozessgegner darzulegender und zu beweisender – Täterhaftung für eine in seinem Unternehmen begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO vorträgt, wer konkret die Verletzungshandlung begangen haben soll und der Prozessgegner dem nicht ausreichend und beweisbewehrt entgegentritt.
2. Eine Aussage dahingehend, dass der Geschäftsführer stets – entgegen dem Verschuldenserfordernis nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG – auch ohne der Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit auf Schadensersatz haftet, wenn im Bereich der Gesellschaft und dieser zurechenbar eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, kann der Entscheidung des BGH vom 15. Mai 2003 (I ZR 277/00, GRUR 2003, 900) nicht entnommen werden.
KG Berlin, Urteil vom 25.2.2013 – 24 U 58/12
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