OLG Frankfurt a. M.: Haftung des GbR-Gesellschafters auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße
Mit Teilurteil vom 11.9.2014 - 6 U 107/13 - hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden:
Der Gesellschafter einer GbR haftet persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist.