BGH: GmbH-Geschäftsführer haftet nur für Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusammenhang stehen
Der BGH hat mit Urteil vom 21.10.2014 - II ZR 113/13 - entschieden: Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantrags-pflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.