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30.07.2015
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Haftung und Aufsicht
Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen

Die Bundesregierung hat am 29.7.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.
„Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.“, betonte Bundesminister Heiko Maas.
„Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf, von ihrem Behandler die für sie beste Versorgung zu erhalten und nicht diejenige, welche dem Behandler am meisten einbringt. Klar ist aber auch: Die weit überwiegende Mehrzahl der Ärzte sowie sonstiger Erbringer von Gesundheitsleistungen sind ehrlich und setzten sich täglich für das Wohl ihrer Patienten ein. Diese wollen wir schützen. Daher schaffen wir klare Regeln für strafbares Verhalten und geben so den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit an die Hand, allein gegen die „schwarzen Schafe“ im Markt einzuschreiten“, so Maas weiter.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hatte im Jahr 2012 entschieden, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind, da sie bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll die durch den Bundesgerichtshof deutlich aufgezeigte Lücke schließen. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Die Straftatbestände erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür erfolgen, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei bestimmten heilberuflichen Entscheidungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Bestechungsgelder, die für die Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von Ärzten oder für die Zuführung von Patienten erfolgen, sollen künftig strafbar sein. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung.
Die Straftatbestände dienen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen und sie kommen damit der ganz großen Mehrheit der ehrlich arbeitenden und Korruptionsrisiken vermeidenden Ärzte, Apotheker und sonstigen Heilberufsausübenden zugute. Ferner dienen sie dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.
Außerhalb des Strafrechts enthält der Gesetzentwurf Regelungsvorschläge zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, durch die insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaften etabliert werden soll.
(PM BMJV vom 29.7.2015)

Hinweis der Redaktion:
Vgl. zur Verschärfung des Korruptionsrechts im Gesundheitssektor auch den Beitrag von Ramb/Reich in CB 2015, 72.

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