Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen
Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hatte im Jahr 2012 entschieden, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind, da sie bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln.