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13.07.2015
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Haftung und Aufsicht
EuGH: Geldbuße gegen InnoLux wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels

Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen InnoLux wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde. In Fällen, in denen die Produkte, auf die sich das Kartell bezieht, von einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut wurden, darf die Kommission bei der Berechnung der gegen dieses Unternehmen wegen des Kartells zu verhängenden Geldbuße die im EWR erfolgten Verkäufe solcher Endprodukte an Drittunternehmen berücksichtigen

2010 verhängte die Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) wegen deren Beteiligung an einem Kartell von 2001 bis 2006 Geldbußen in Höhe von insgesamt 648,925 Mio. Euro. LCD-Panels sind der Hauptbestandteil von TV- und Computer-Flachbildschirmen. Eine der höchsten Geldbußen (300 Mio. Euro) wurde gegen die taiwanesische Gesellschaft InnoLux verhängt. Vom Gericht der Europäischen Union wurde der entsprechende Beschluss der Kommission 2014 im Wesentlichen bestätigt, die gegen InnoLux verhängte Geldbuße allerdings auf 288 Mio. Euro herabgesetzt.

InnoLux legte daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein. Sie begehrt im Wesentlichen eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße. Sie rügt, das Gericht habe in den bei der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkaufte Endprodukte einbezogen, in die ihre außerhalb des EWR ansässigen Tochtergesellschaften die streitigen LCD eingebaut hätten. Die auf dem Markt der Endprodukte erzielten Umsätze stünden aber nicht in Zusammenhang mit dem Kartell auf dem LCD-Markt.

In seinem Urteil vom 9.7.2015 – Rs. 231/14 P stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die beanstandeten Umsätze nicht auf dem LCD-Markt, sondern auf dem Markt der die LCD enthaltenden Endprodukte erzielt worden sind. Er gelangt jedoch zu der Auffassung, dass diese Umsätze wegen der Auswirkungen des kartellisierten Preises der eingebauten LCD den Wettbewerb auf dem Markt der Endprodukte im EWR beeinträchtigen können, so dass sie im Zusammenhang mit dem betreffenden Kartell stehen.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass vertikal integrierte Unternehmen auf dem Markt der Endprodukte, in die kartellisierte Produkte eingebaut sind, in zweierlei Hinsicht Nutzen aus dem Kartell ziehen können: Entweder wälzen sie die durch die Zuwiderhandlung bedingten Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien auf den Preis der Endprodukte ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der Produkte beschaffen, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht.

Der Gerichtshof kommt daher wie das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die Umsätze mit Endprodukten, in die LCD eingebaut sind, in Höhe des Wertes der LCD berücksichtigen durfte.

Der Gerichtshof gibt dabei zu bedenken, dass sonst die wirtschaftliche Bedeutung der von einem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde und gegen es letztlich eine Geldbuße verhängt würde, die mit der Reichweite des Kartells und der Rolle des Unternehmens auf dem Markt der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in keinem wirklichen Zusammenhang steht, so dass letztlich vertikal integrierte Unternehmen, die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in ihren Produktionsstätten außerhalb des EWR in Endprodukte einbauen, begünstigt würden.

Weiter bestätigt der Gerichtshof, dass die Kommission bei den von den Kartellteilnehmern erzielten Umsätzen danach differenzieren durfte, ob die Kartellteilnehmer mit den Gesellschaften, die die betreffenden Produkte in Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen bilden. Denn Kartellteilnehmer, die wie InnoLux mit solchen Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bilden, befinden sich objektiv in einer anderen Situation als diejenigen, die gegenüber solchen Gesellschaften ein gesondertes Unternehmen darstellen.

Schließlich weist der Gerichtshof das Vorbringen von InnoLux zurück, die Kommission habe dadurch, dass sie bei der Berechnung der Geldbuße die Umsätze berücksichtigt habe, die InnoLux im EWR mit Endprodukten erzielt habe, in die LCD eingebaut seien, die außerhalb des EWR Gegenstand interner Verkäufe gewesen seien, die Grenzen ihrer räumlichen Zuständigkeit überschritten. Er stellt insoweit fest, dass die Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf das betreffende Kartell zuständig war, da die Kartellteilnehmer das Kartell mit weltweiter Tragweite im EWR durchgeführt haben, indem sie dort LCD unmittelbar an Drittunternehmen verkauft haben. Bei der Berechnung der Geldbuße muss der zugrunde gelegte Umsatz aber die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht von InnoLux daran wiedergeben, was im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der mit den in Rede stehenden Endprodukten erzielten Umsätze rechtfertigte.

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von InnoLux daher in vollem Umfang zurück.

(PM EuGH vom 9.7.2015)

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