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07.10.2013
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Haftung und Aufsicht
BGH: Erstreckung der Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH auf die Kommanditgesellschaft

a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Ge-schäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.

b) Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit dem Handeln des Ge-schäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren.

BGH, Urteil vom 18.6.2013 – II ZR 86/11

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