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19.02.2014
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Haftung und Aufsicht
BVerG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts

Verstößt eine Kapitalgesellschaft gegen ihre Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, darf gegen sie nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verletzt habe. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem am 19.2.2014 veröffentlichten Beschluss – 1 BvR 299/13 vom 9.1.2014 – entschieden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Ordnungswidrigkeitentatbestand nur auf Jahresabschlussunterlagen zu erstrecken, die nachträglich noch erstellt werden können; bei gänzlich fehlendem Aufsichtsrat ist das für den Aufsichtsratsbericht nicht der Fall.

(PM BVerfG vom 19.2.2014)

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