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07.04.2016
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Haftung und Aufsicht
Bundesregierung: Entwurf zur Strafbarkeit von Wettbetrug und Spielemanipulation beschlossen

Die Bundesregierung hat am 6.4.2016 den von dem Bundeminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben beschlossen.

Bundesminister Heiko Maas: „Betrug und Manipulation haben im Sport keinen Platz. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf zeigen wir Betrug und Manipulation im Sport die rote Karte. Sport hat eine riesige gesellschaftliche Bedeutung. Wir müssen alles tun, um die Glaubwürdigkeit des Sports zu schützen. Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe beeinträchtigen die Integrität des Sports. Und: Sie schädigen in betrügerischer Weise das Vermögen anderer und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz. Betrug und Manipulation müssen wir mit den Mitteln des Strafrechts entgegentreten. Die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten haben sich als unzureichend erwiesen. Diese Regelungslücke werden wir schließen.“

Die geplanten Straftatbestände §§ 265c und 265d StGB erfassen korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der geplante Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, ist der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter vorgesehen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf für beide Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die neuen Straftatbestände unter besonderen Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung nach dem Anti-Doping-Gesetz ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zur Erhaltung der ethisch-moralischen Werte im Sport um.

(PM BMJV vom 6.4.2016)

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