LG Limburg: Ein wettbewerbswidriges Verhalten stellt nicht per se zugleich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar
LG Limburg, Urteil vom 21.11.2014 – 5 O 18/14
Amtliche Leitsätze
Wettbewerbswidriges Verhalten erfüllt nicht per se die Anspruchsvoraussetzungen für eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB.
Die sich aus den §§ 3 ff. UWG ergebenden Unterlassungsgebote beinhalten keine Schutzgesetzverletzung nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB.
Sachverhalt
Die Klägerin, ihr gehören neben Kfz-werkstätten auch Kfz-händler als Mitgliedsunternehmen an, trug in dem Rechtsstreit vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 5 O 17/10 auf Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten an, weil die Beklagte im Internet infolge der Vielzahl der Angebote als tatsächlich gewerblich Handelnde über die Verkaufsplattform www.autoscout.de in dem dort nur für den Privatverkauf vorgesehenen Bereich Fahrzeuge angeboten habe. Dies verschaffe ihr auch gegenüber den Mitgliedsunternehmen der Klägerin einen Verkaufsvorteil als „Privatverkäuferin“. Die Klägerin stützte den Unterlassungsanspruch auf die §§ 3 Abs. 3, Anh. Nr. 23; 3 Abs. 1; 4 Nr. 3; 5 Abs. 1 Nr. 2; 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die außergerichtlichen Kosten bezifferte die Klägerin mit 474,10 €.
Die Beklagte gab in diesem Rechtstreit nach Rechtshängigkeit die strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkungen in Bezug auf das dort wettbewerbsrechtlich monierte Verhalten ab und zahlte zudem die vorgerichtlichen Kosten an die Klägerin.
Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt und erweiterte die Klage um den Antrag festzustellen, dass der Wettbewerbsverstoß auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe.
Die Beklagte schloss sich nach Zustellung der Klageerweiterung und nach Erklärung der Rücknahme eben dieser Klageerweiterung der Erledigungserklärung an.
Die Kammer legte der Beklagten dann gemäß Beschluss vom 25. Oktober 2011 die Kosten des Rechtsstreits auf, §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Klagerücknahme blieb dabei ohne kostenrechtliche Relevanz.
Mittlerweile wird über das Vermögen der Beklagten bei dem AG Limburg als Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren (9 IN 43/14) geführt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus dem KfB aus dem Rechtsstreit 5 O 17/10 dort zur Tabelle an.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe seinerzeit in Kenntnis der für den Privat- und gewerblichen Verkauf vorgehaltenen Portale auf der Verkaufsplattform www.autoscout.de bewusst die Angebote als Privatveräußerungen geschaltet. Sie meint, dies ergebe sich aus dem zu wählenden Zugang des Portals und der Vielzahl der Angebote.
Sie beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem wettbewerbswidrigen Einstellen der Inserate im Verfahren des Landgerichts Limburg an der Lahn, AZ: 5O 17/10, um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, zwar einen gewerblichen Kfz-handel auf ihren Namen angemeldet zu haben. Dies sei indessen nur auf Betreiben ihres Sohnes geschehen. Dieser habe die Geschäfte geführt, von den Inseraten auf der Verkaufsplattform www.autoscout.de habe sie keine Kenntnis gehabt, sie habe gar nicht die Befähigung, diese zu schalten.
Die Kammer hat die Verfahrensakte aus dem Rechtsstreit 5 O 17/10 aus Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Aus den Gründen
Die positive Feststellungsklage ist zulässig.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin beruht auf deren Privilegierung im Falle des Klageerfolges bei der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren der Beklagten, § 302 Nr. 1 InsO.
Die Klage ist nicht begründet.
Es besteht kein festzustellendes Rechtsverhältnis.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die vorbehaltlose Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung in dem Rechtsstreit vor der Kammer unter 5 O 17/10 den Unterlassungsanspruch und damit auch ihr wettbewerbswidriges Verhalten konstitutiv anerkannt hat, was sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung der Beklagten als Gewerbetreibende gemäß § 8 Abs. 2 und § 3 Abs. 3, Anh. Nr. 23 UWG als sachgerechtes prozessuales Verhalten darstellt.
Damit geht jedoch nicht zwingend die Folgerung einher, die Beklagte habe mit dem eingestandenen wettbewerbswidrigen Verhalten zugleich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen.
Die Voraussetzungen hierfür unterliegen vielmehr jeweils der gesonderten Prüfung und Feststellung.
Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung der Beklagten liegt nicht vor.
Die Klägerin ist hierfür darlegungs- und ggf. beweispflichtig.
Dass mit der Inserierung der Fahrzeuge auf dem ausschließlich für den Privatverkauf vorgesehenen Portal bei www.autoscout.de etwa ein absolutes Recht der Mitgliedsunternehmen der Klägerin oder gar der Klägerin selbst verletzt worden ist (§ 823 Abs. 1 BGB), wird von der Klägerin nicht behauptet. Etwaige Vermögensinteressen unterliegen nicht dem Schutzbereich der Norm. Ein grundsätzlich möglicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Mitgliedsunternehmens der Klägerin wird nicht dargelegt.
Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht auf eine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) stützen.
Die aus den §§ 3, 4, 5, 5 a, 8 UWG hergeleiteten Unterlassungsgebote stellen keine Schutzgesetze in diesem Sinne dar.
Die Kammer verkennt dabei keineswegs, dass sich die Regelungsdichte des UWG aus § 1 UWG ergibt.
Danach dient das Gesetz dem Schutz der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Schutz der Verbraucher-/innen und der weiteren erfassten Marktteilnehmer vor unlauteren Verhaltensweisen.
Ungeachtet dessen bestimmt sich die Einordnung als Schutzgesetz allerdings maßgeblich danach, ob der Gesetzgeber über die aufgezeigten Unterlassungsgebote gerade einen Rechtsschutz, wie er vorliegend von der Klägerin in Anspruch genommen wird, intendiert hat. Die Schaffung eben dieses individuellen Schadenersatzanspruchs muss erkennbar von den Unterlassungsgeboten im UWG erstrebt sein, mindestens aber im haftungsrechtlichen Gesamtgefüge sinnvoll und tragbar erscheinen, wobei der Regelungszusammenhang der hier maßgeblichen Normen des UWG umfassend zu würdigen ist (vgl. grds. BGH, Urteil v. 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 -, Rz. 21 m. w. N., zit. nach juris).
Während der strafbaren Werbung nach Maßgabe der §§ 16 ff. UWG Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt, trifft dies auf die aus den §§ 3 ff. UWG herleitbaren Unterlassungsgebote nicht zu (vgl. BGH, Urteil v. 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07 - Rz. 87, zit. nach juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Einl., Rz. 7.5. m. w. N.).
Das Gesamtgefüge dieser zivilrechtlichen Unterlassungsgebote nach den §§ 3 ff. UWG ergibt sich durchgängig aus dem UWG selbst. Hier werden über § 8 UWG nicht nur Unterlassungsansprüche insoweit erfasst, sondern eben auch hierauf zurückzuführende Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Abschöpfung des Gewinns, §§ 9, 10 UWG. Zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatzansprüche ist zudem ein Auskunftsanspruch gegen den wettbewerbswidrig Handelnden anerkannt. Das Haftungssystem des UWG ist von daher abschließend und umfassend. Dies korrespondiert mit der Begründung durch den Gesetzgeber. In BTDrucks. 15/1487 zu § 8 (Beseitigung und Unterlassung) heißt es dann auch folgerichtig: „…Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt…“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.