OLG Düsseldorf: EDEKA/Plus-Übernahme: „Hochzeitrabatte“ nicht kartellrechtswidrig
Mit Beschluss vom 18.11.2015 – VI – Kart 6/14 (V) – hat der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf den vom Bundeskartellamt gegen die EDEKA Zentrale AG & Co. KG am 3.7.2014 erlassenen Beschluss (Az.: B2-58/09) wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz im Zusammenhang mit der Übernahme der Discountmärkte "Plus" aufgehoben.
Entgegen der Annahme des Bundeskartellamts konnte der Senat nicht feststellen, dass EDEKA nach der Übernahme von rund 2.300 "Plus"-Filialen unter Ausnutzung einer besonderen Marktmacht u. a. Rabatte (sog. "Hochzeitsrabatte") und verbesserte Zahlungsziele von vier Sektherstellern gefordert hatte. Der vom Bundeskartellamt angenommene Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GWB (Stand 2007) habe sich nicht bestätigt.
Die nach der Übernahme der PLUS-Märkte zwischen EDEKA und den Sektherstellern vereinbarten "Hochzeitsrabatte" seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen. Dies habe die Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter insbesondere auch der Verhandlungsführer auf Seiten der Sekthersteller, ergeben. Die konkrete Marktstärke von EDEKA sei durch die Gegenmacht der Sekthersteller ausgeglichen worden. EDEKA sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels erwarte und nachfragte. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhandlungsprozess mit Forderungen und Gegenforderungen zu Eigen gewesen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhandlungspartner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangsforderung von EDEKA teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.
Ein Teil der gegen EDEKA erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundeskartellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des Bundeskartellamtes habe EDEKA gegenüber den Sektherstellern beispielsweise keine verbesserten Zahlungsziele "einseitig festgelegt". Vielmehr habe EDEKA neue Zahlungsziele von der Zustimmung der Sekthersteller abhängig gemacht und sei nach deren Widerspruch in Verhandlungen über das künftig geltende Zahlungsziel eingetreten.
Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann das Bundeskartellamt das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.
(PM OLG Düsseldorf 18.11.2015)