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20.11.2015
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Haftung und Aufsicht
EuGH: Beihilferecht hat Vorrang auch vor rechtskräftigen nationalen Urteilen

EuGH, Urteil vom 11.11.2015 – C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, in der der Grundsatz der Rechtskraft niedergelegt ist, ein nationales Gericht daran hindert, im Anschluss an seine Feststellung, dass die Verträge, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sind, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen, weil in einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts ohne Prüfung der Frage, ob mit den genannten Verträgen eine staatliche Beihilfe verbunden ist, ihr Fortbestand festgestellt wurde.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV sowie des Effektivitätsgrundsatzes.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klausner Holz Niedersachsen GmbH (im Folgenden: Klausner Holz) und dem Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Land) über die Nichterfüllung von Holzlieferverträgen zwischen den Parteien durch das Land.

Deutsches Recht

3          § 322 („Materielle Rechtskraft“) Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:

„Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

4          Am 20. Februar 2007 schlossen die Klausner-Gruppe, zu der Klausner Holz gehört, und die Forstverwaltung des Landes einen Vertrag über die Lieferung von Holz. In diesem Vertrag verpflichtete sich das Land, Klausner Holz in den Jahren 2007 bis 2014 bestimmte Mengen Holz zu je nach Stärke und Qualität des Holzes festgelegten Preisen zu verkaufen. Das Land verpflichtete sich außerdem, keine weiteren Verkäufe zu niedrigeren als den in diesem Vertrag festgelegten Preisen zu tätigen.

5          Am 17. April 2007 schlossen Klausner Holz und das Land einen „Rahmenkaufvertrag“, der den Vertrag vom 20. Februar 2007 ergänzte (im Folgenden zusammen: streitige Verträge).

6          Im ersten Halbjahr 2007 schloss das Land ferner mit sechs weiteren großen Nadelholzkunden Verträge über die Lieferung von Holz für die Jahre 2007 bis 2011, 2012 oder, in einem Fall, 2014. Nach diesen Verträgen ähnelten die für die Jahre 2007 und 2008 für Sturmholz vereinbarten Preise den in den streitigen Verträgen festgelegten, während die Preise für Frischholz ab 2009 regelmäßig über den in den streitigen Verträgen festgelegten Preisen lagen, abgesehen von der Möglichkeit einer Anpassung dieser Preise unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen.

7          In den Jahren 2007 und 2008 belieferte das Land Klausner Holz mit Holz, wobei die vorgesehenen Abnahmemengen für Sturmholz jedoch nicht erreicht wurden. Im Jahr 2008 geriet Klausner Holz in wirtschaftliche Schwierigkeiten und damit verbunden zeitweise in Zahlungsrückstand. Im August 2009 kündigte das Land den ergänzend zum Vertrag vom 20. Februar 2007 geschlossenen „Rahmenkaufvertrag“ und lieferte ab dem zweiten Halbjahr 2009 an Klausner Holz kein Holz mehr zu den in den streitigen Verträgen festgelegten Konditionen.

8          Mit Urteil vom 17. Februar 2012 stellte das Landgericht Münster fest, dass die streitigen Verträge weiterhin fortbestünden. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2012 bestätigt und ist nunmehr rechtskräftig.

9          Klausner Holz erhob daraufhin beim vorlegenden Gericht eine Klage gegen das Land, mit der sie erstens die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 54 Mio. Euro wegen im Jahr 2009 ausgebliebener Holzlieferungen begehrt, zweitens in Durchführung der streitigen Verträge die Lieferung von rund 1,5 Mio. Festmetern Fichtenstammholz für die Zeit von 2010 bis Februar 2013 und drittens die Erteilung von Auskünften u. a. über die finanziellen Konditionen, zu denen die fünf größten Nadelholzkunden in den Jahren 2010 bis 2013 Fichtenstammholzabschnitte vom Land erwarben.

10        Das Land macht – was es vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht getan hatte – vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das Unionsrecht der Durchführung der streitigen Verträge entgegenstehe, da diese „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt worden seien.

11        Im Juli 2013 setzte die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Kommission vom Vorliegen einer nicht angemeldeten Beihilfe – den streitigen Verträgen – in Kenntnis, die dieser Mitgliedstaat als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansah. Im Oktober 2013 gingen bei der Kommission ferner Beschwerden mehrerer Wettbewerber von Klausner Holz ein, mit denen ebenfalls die Unvereinbarkeit dieser Verträge mit dem Binnenmarkt gerügt wurde.

12        Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 bat das vorlegende Gericht die Kommission auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1) um Erläuterungen. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben, dass sie in Anbetracht des Stadiums der Verfahren, die infolge der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland und der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Beschwerden eingeleitet worden seien, keine endgültige Stellungnahme zur Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen im vorliegenden Fall abgeben könne, da eine solche Stellungnahme jedenfalls erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung erfolgen dürfe.

13        Das vorlegende Gericht vertritt auf der Grundlage einer Prüfung der verschiedenen Klauseln der streitigen Verträge die Ansicht, dass diese Verträge tatsächlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, u. a. wegen des Vorteils, der Klausner Holz aus staatlichen Mitteln gewährt werde, und weil sie einem Private Vendor Test nicht standhielten. Es führt weiter aus, dass diese Beihilfe nicht in den Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung falle und keine DeminimisBeihilfe im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV] auf „Deminimis“Beihilfen (ABl. L 379, S. 5) darstelle.

14        Die Beihilfe sei somit unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein privatrechtlicher Vertrag, mit dem eine staatliche Beihilfe entgegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt werde, nichtig.

15        Das vorlegende Gericht sieht sich aufgrund des in Rn. 8 des vorliegenden Urteils genannten rechtskräftigen Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2012, mit dem festgestellt wurde, dass die streitigen Verträge weiterhin fortbestünden, jedoch außerstande, die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen.

16        Unter diesen Umständen hat das Landgericht Münster beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verlangt das Europäische Recht, insbesondere die Art. 107 AEUV, 108 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz, in einem Zivilrechtsstreit über die Vollziehung eines zivilrechtlichen Vertrages, der eine Beihilfe gewährt, eine Außerachtlassung eines in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungsurteils, welches das Fortbestehen des zivilrechtlichen Vertrages ohne Auseinandersetzung mit dem Beihilfenrecht bestätigt, wenn nach dem nationalen Recht die Vollziehung des Vertrages nicht anders abgewendet werden kann?

Zur Vorlagefrage

17        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, in der der Grundsatz der Rechtskraft niedergelegt ist, ein nationales Gericht daran hindert, im Anschluss an seine Feststellung, dass die Verträge, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sind, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen, weil in einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts ohne Prüfung der Frage, ob mit den genannten Verträgen eine staatliche Beihilfe verbunden ist, ihr Fortbestand festgestellt wurde.

18        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung unterwirft (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19        Die damit geschaffene Kontrolle ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Einführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20        Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21        Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Stellen gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22        Die nationalen Gerichte können daher mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Beihilfebegriff auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C354/90, EU:C:1991:440, Rn. 9 und 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23        Das Einschreiten der nationalen Gerichte beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgesprochenen Verbot der Durchführung von beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zuerkannt wird. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfe betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt wurde (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24        Die nationalen Gerichte müssen folglich zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25        Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit der Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26        Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt wurde, entweder beschließen, die Durchführung dieser Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen, oder einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der Betroffenen und zum anderen die praktische Wirksamkeit der späteren Entscheidung der Kommission zu wahren (vgl. entsprechend Urteil Deutsche Lufthansa, C284/12, EU:C:2013:755, Rn. 43, und Beschluss Flughafen Lübeck, C27/13, EU:C:2014:240, Rn. 26).

27        Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht im Einklang mit der ihm somit übertragenen Aufgabe festgestellt, dass die streitigen Verträge mit einer staatlichen Beihilfe verbunden sind, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt wurde. Es sieht sich jedoch aufgrund der Rechtskraft des Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts Hamm, mit dem der Fortbestand der streitigen Verträge bestätigt wird, daran gehindert, seiner Verpflichtung nachzukommen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen.

28        Insoweit ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zum einen, dass es in der Rechtssache, in der diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ergangen ist, weder hauptsächlich noch inzident darum ging, ob die streitigen Verträge staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten; diese Frage wurde somit, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, vom Oberlandesgericht Hamm ebenso wenig geprüft wie vom Landgericht Münster, als dieses im ersten Rechtszug über diesen Rechtsstreit entschied.

29        Aus der Akte ergibt sich zum anderen, dass es in der Rechtssache, in der das Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm ergangen ist, allein um die Feststellung ging, dass die streitigen Verträge trotz ihrer Kündigung durch das Land weiterhin fortbestanden. In der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache geht es hingegen erstens um die Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Teils dieser Verträge, zweitens um die Durchführung eines anderen Teils von ihnen und drittens um die Erteilung bestimmter Auskünfte, u. a. über die im betreffenden Sektor angewandten Preise.

30        Das vorlegende Gericht räumt zwar ein, dass der Grundsatz der Rechtskraft nach seiner Ausgestaltung im nationalen Recht bestimmte objektive, subjektive und zeitliche Grenzen habe und dass es bestimmte Ausnahmen davon gebe, führt jedoch aus, dass dieses Recht nicht nur einer erneuten Prüfung der Gründe, über die bereits ausdrücklich unanfechtbar entschieden worden sei, in einem zweiten Rechtsstreit entgegenstehe, sondern auch einer Behandlung von Fragen, die im Rahmen eines früheren Rechtsstreits hätten aufgeworfen werden können, aber nicht aufgeworfen worden seien.

31        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (Urteil Lucchini, C119/05, EU:C:2007:434, Rn. 60).

32        Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile Impact, C268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100, und Association de médiation sociale, C176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39).

33        Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass eine solche Schranke bestehe; es führt nämlich aus, dass nach dem nationalen Recht „die Vollziehung [der streitigen Verträge] nicht … abgewendet werden kann“.

34        Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dominguez, C282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35        Das vorlegende Gericht hat somit auf dieser Grundlage zu prüfen, ob es zu einer solchen Auslegung gelangen kann, und dabei u. a. zum einen die in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils genannten Punkte (vgl. entsprechend Urteil Dominguez, C282/10, EU:C:2012:33, Rn. 31) und zum anderen die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, dass die nationalen Gerichte, um die Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen erlassen können. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht somit zu prüfen, ob es möglich ist, eine Maßnahme wie die vorübergehende Aussetzung der streitigen Verträge bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung der Kommission anzuordnen, was es diesem Gericht ermöglichen könnte, seinen Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nachzukommen, ohne über die Gültigkeit der streitigen Verträge zu entscheiden.

36        Im Übrigen ist, auch wenn das vorlegende Gericht die im deutschen Zivilprozessrecht vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft im vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält, darauf hinzuweisen, dass ein Urteil nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen Rechtskraft nur insoweit fähig ist, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Somit hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese ausdrücklich in § 322 ZPO genannte Einschränkung es ihm nicht gestattet, ihn dahin auszulegen, dass die Rechtskraft sich, wenn ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV geltend gemacht wird, nur auf das rechtliche Begehren erstreckt, über das es entschieden hat, und demnach ein Gericht nicht daran hindert, im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über Rechtsfragen zu entscheiden, über die in dieser unanfechtbaren Entscheidung nicht entschieden wurde.

37        Eine Maßnahme wie die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte oder eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts wie die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene würde die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht in Frage stellen.

38        Sollte eine solche Maßnahme oder eine solche Auslegung jedoch nicht in Betracht kommen, ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die die Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat. Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteile Fallimento Olimpiclub, C2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, und Târșia, C69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28).

39        Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein durch die fragliche Entscheidung eingetretener Verstoß gegen das Unionsrecht beseitigt werden könnte (Urteile Kapferer, C234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22, Fallimento Olimpiclub, C2/08, C:2009:506, Rn. 23, Kommission/Slowakische Republik, C507/08, EU:C:2010:802, Rn. 60, Impresa Pizzarotti, C213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und Târșia, C69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

40        Fehlen einschlägige unionsrechtliche Vorschriften, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Wirkung der Rechtskraft festzulegen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, und Impresa Pizzarotti, C213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41        Zum Grundsatz der Effektivität hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27, und Târșia, C69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42        Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung des nationalen Rechts wie die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils beschriebene u. a. zur Folge haben kann, dass einer Entscheidung eines nationalen Gerichts – im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm – Wirkungen beigemessen werden, die im betreffenden Fall die Anwendung des Unionsrechts insofern verhindern, als sie es den nationalen Gerichten unmöglich machen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Beachtung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu gewährleisten.

43        Bei einer solchen Auslegung könnten nämlich sowohl die staatlichen Stellen als auch die Begünstigten einer staatlichen Beihilfe das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV enthaltene Verbot umgehen, indem sie, ohne sich auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu berufen, ein Feststellungsurteil erwirken, dessen Wirkungen es ihnen letztlich ermöglicht, die fragliche Beihilfe mehrere Jahre lang weiterhin durchzuführen. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens würde sich der Verstoß gegen das Unionsrecht somit bei jeder neuen Holzlieferung wiederholen, ohne dass dem abgeholfen werden könnte.

44        Außerdem könnte eine solche Auslegung des nationalen Rechts dazu führen, dass der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angesprochenen ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission dafür, unter der Kontrolle der Unionsgerichte die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen, ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. Sollte die Kommission, der die Bundesrepublik Deutschland die in den streitigen Verträgen bestehende Beihilfemaßnahme zwischenzeitlich mitgeteilt hat, ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt feststellen und ihre Rückforderung anordnen, könnte die Entscheidung der Kommission nämlich nicht vollzogen werden, wenn ihr eine Entscheidung eines nationalen Gerichts entgegengehalten werden könnte, mit der festgestellt wurde, dass die diese Beihilfe enthaltenden Verträge „fortbestehen“.

45        Daraus ist zu schließen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines nationalen Gerichts in einem Rechtsstreit, der nicht denselben Gegenstand hatte und nicht den Beihilfecharakter der streitigen Verträge betraf, die nationalen Gerichte daran hindert, sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, als mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar anzusehen ist. Eine so weitreichende Behinderung der effektiven Anwendung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen kann nämlich durch den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht angemessen gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 31, und Ferreira da Silva und Britto, C160/14, EU:C:2015:565, Rn. 59).

46        Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, in der der Grundsatz der Rechtskraft niedergelegt ist, ein nationales Gericht daran hindert, im Anschluss an seine Feststellung, dass die Verträge, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sind, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen, weil in einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts ohne Prüfung der Frage, ob mit den genannten Verträgen eine staatliche Beihilfe verbunden ist, ihr Fortbestand festgestellt wurde.

Kosten

47        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

stats