LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Verdachtskündigung bei unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften außerdienstlichen Geschäften
Mit Urteil vom 23.10.2014 - 21 Sa 800/14 - hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden:
1. Beschäftigten einer Bank obliegt nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich auch außerdienstlich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Geldwäsche Vorschub leisten können.
2. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verletzung dieser Nebenpflicht kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.