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17.10.2014
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Haftung und Aufsicht
OLG Frankfurt a. M.: Akteneinsichtsgesuch eines an einem Kartellverfahren nicht beteiligten Dritten zur Prüfung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 4.9.2014 – 11 W 3/14 (Kart) – entschieden:

Soweit mangels Verfahrensbeteiligung kein Anspruch auf Akteneinsicht in Kartellakten besteht, kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das als Dritter gestellte Akteneinsichtsgesuch bestehen, welchen die Kartellbehörde gemäß § 40 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen zu bescheiden hat. 2. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn die Akteneinsicht der Prüfung/Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage gemäß § 33 GWB dienen soll; ausreichend kann insoweit sein, sich mit der Akteneinsicht über das Nichtvorliegen von Umständen vergewissern zu wollen, die einem scheinbar schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.

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