EU-Kommission: 138 Millionen Euro Kartellbuße für japanische Autozulieferer
Die Europäische Kommission hat Melco (Mitsubishi Electric) und Hitachi wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell mit dem Unternehmen Denso mit Geldbußen von 137,8 Mio. Euro belegt, da ihre Absprachen in Bezug auf Generatoren und Anlasser gegen das EU-Kartellrecht verstießen.
Denso wurde die Geldbuße erlassen, weil das Unternehmen als Kronzeuge die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle drei Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu. Mehr als fünf Jahre lang stimmten die drei japanischen Autoteile-Hersteller ihre Preise für Generatoren und Anlasser ab und teilten Kunden und Projekte, bei denen es um diese beiden wichtigen Automobilbauteile ging, untereinander auf. Selbst wenn die Gespräche zur Bildung des Kartells und zur laufenden Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wurden, so betraf das Kartell auch europäische Kunden, da die Generatoren und Anlasser auch direkt an Automobilhersteller im EWR verkauft wurden.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Die Zerschlagung von Kartellen zählt weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der Kommission, vor allem wenn es um so ein wichtiges Produkt wie das Auto geht. Der heutige Beschluss gilt drei Autoteile-Herstellern, deren wettbewerbswidriges Verhalten dazu führte, dass eine Reihe von Automobilbauern, die in Europa Autos verkaufen, höhere Kosten für Bauteile tragen mussten, weshalb letztlich auch europäische Autokäufer mehr bezahlen mussten. Wenn ein Kartell europäischen Verbrauchern schadet, wird die Kommission eine dagegen vorgehen, selbst wenn die Kartellabsprachen außerhalb Europas getroffen wurden.“
Die Kommission stellte im Zuge ihrer Untersuchung fest, dass sich Vertreter der Unternehmen zwischen September 2004 und Februar 2010 regelmäßig in ihren Büroräumen und in Restaurants trafen und sich per Telefon abstimmten, um den Wettbewerb untereinander zu begrenzen. Das wettbewerbswidrige Verhalten der drei Unternehmen umfasste konkret:
- die Abstimmung ihrer Reaktionen auf bestimmte Ausschreibungen von Automobilherstellern. Dabei wurden insbesondere die Angebotspreise festgelegt und vereinbart, wer den Zuschlag erhalten sollte;
- die Aufteilung bestimmter Kunden und Projekte, für die Generatoren und Anlasser zu liefern waren;
- den Austausch sensibler Geschäftsinformationen wie Preiselemente und Marktstrategien.