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06.05.2013
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OLG Karlsruhe: Haftung des Gründungskommanditisten einer Publikums-KG bei Prospektfehlern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.2.2013 – 9 U 33/12

Leitsätze

1. Wenn der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich um eine sichere Kapitalanlage, die in besonderer Weise zur Altersversorgung geeignet sei, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den für den Prospekt verantwortlichen Fondsinitiator in Betracht.

2. Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds muss über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen zwischen dem Fondsinitiator und den Verkäufern, von denen der Fonds die Immobilien erworben hat, aufklären. Eine unzureichende Darstellung, in der die Risiken von Interessenkollisionen zudem verschleiert werden, kann einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Fondsinitiator aus culpa in contrahendo auslösen.

3. Bei zum Schadensersatz verpflichtenden Prospektfehlern kann der Anleger die Beteiligung fristlos kündigen. Das gilt auch bei einer Treuhandkonstruktion, und zwar jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dem Anleger eine Stellung einräumt, die rechtlich einer unmittelbaren Beteiligung angenähert ist.

§ 278 BGB ; § 280 Abs.1 BGB ;  § 311 Abs. 2 BGB ; § 738 Abs. 1 BGB

Aus den Gründen

I.

Die Klägerin zeichnete am 06.10.1998 über eine Treuhandkommanditistin eine Beteiligung in Höhe von 18.000,00 DM an der S.W. ..................... mbH & Co. KG, der Beklagten Ziff. 1. Initiator und Gründungskommanditist des Immobilienfonds war der inzwischen verstorbene W. S. (im Folgenden abgekürzt: W. S.). Die Beklagte Ziff. 2 ist aufgrund eines Erbvertrages Alleinerbin des verstorbenen W. S.. Wegen verschiedener Prospektmängel macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 geltend, und verlangt nach einer fristlosen Kündigung der Beteiligung von der Beklagten Ziff. 1 im Wege einer Stufenklage Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

In der Beitrittsvereinbarung (Anlage K 2 c) war geregelt, dass die Zeichnungssumme von 18.000,00 DM von der Klägerin in 180 Monatsraten ab dem 01.11.1998 zu je 100,00 DM geleistet werden sollte, zuzüglich monatlich 5,00 DM Agio. In der vorgedruckten Vereinbarung wurde die Klägerin im ersten Abschnitt als "Antragsteller" bezeichnet, die Beklagte Ziff. 1 im zweiten Abschnitt als "Vertragspartner". In einem weiteren Abschnitt auf der zweiten Seite der Vereinbarung bestätigte die Klägerin, dass sie "den Treuhandvertrag gemäß Emissionsprospekt mit der C. Fonds-Verwaltungs-Treuhandgesellschaft mbH" abschloss. Im Formular waren Unterschriften vorgesehen für die Klägerin (drei Unterschriften in den Abschnitten Vertragsantrag, Widerruf und Empfangsbestätigung), sowie sowohl für die Beklagte Ziff. 1 als auch für die Treuhänderin im Abschnitt "Annahmeerklärung". Mit der unterzeichneten Empfangsbestätigung erklärte die Klägerin, "eine Durchschrift dieser Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung und dem Emissionsprospekt Nr. 2 erhalten zu haben". Außerdem findet sich in dem Formular eine vorgedruckte, vom Vermittler unterzeichnete Bestätigung, dass er "den Antragsteller über den Inhalt des Vertrages, die Angabevorbehalte und die Risikobelehrung entsprechend dem Emissionsprospekt unterrichtet" habe. Er habe zudem "ein Exemplar des Emissionsprospekts sowie ein Exemplar der Vertragsbedingungen heute dem Antragsteller ausgehändigt".

Der zum Zeitpunkt des Beitritts maßgebliche Emissionsprospekt liegt als Anlage K 1 vor. In dem Prospekt sind insbesondere der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag vollständig abgedruckt.

Die in der Beitrittsvereinbarung genannten Zahlungen wurden von der Klägerin über einen längeren Zeitraum, wenn auch mit gewissen Unterbrechungen, erbracht. Im Berufungsverfahren ist jedenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 unstreitig, dass die Klägerin insgesamt 5.477,62 € an die Beklagte Ziff. 1 geleistet hat, wobei bestimmte, in einem Vollstreckungsbescheid vom 26.11.2009 (Anlage K 2 d) titulierte Beträge nicht berücksichtigt sind.

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht verschiedene Mängel des Emissionsprospekts gerügt. Der Prospekt sei ihr von dem Vermittler vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben worden. Der Vermittler habe die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Immobilienfonds unzutreffend beschrieben, insbesondere nicht auf bestimmte Risiken hingewiesen. Er habe sich in seinen Ausführungen immer wieder auf den Prospekt bezogen, aber auch über den Prospekt hinaus bestimmte unzutreffende Angaben gemacht. Ohne den Prospekt und die unzutreffenden Angaben des Vermittlers wäre die Klägerin dem Fonds nicht beigetreten. Durch den Beitritt sei ihr ein Schaden entstanden. Die Beklagte Ziff. 2 sei als Erbin des Gründungskommanditisten W. S. zum Schadensersatz verpflichtet. Außerdem sei die Klägerin zur fristlosen Kündigung der Beteiligung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 berechtigt, welche sie mit der Klageschrift vom 22.12.2009 erklärt hat.

Die Beklagten haben sich erstinstanzlich mit verschiedenen Einwendungen gegen die Klage verteidigt.

Da im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 für die Beklagten niemand erschienen ist, hat das Landgericht an diesem Tag ein Teil-Versäumnisurteil, entsprechend den Anträgen der Klägerin, wie folgt verkündet:

1.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin ihr sich aus dem Vertrag Nr. 197021608 ergebendes Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag 31.12.2009 ohne Berücksichtigung von Kosten und Gebühren für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu errechnen und der Klägerin diese Berechnung vorzulegen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1 aus und im Zusammenhang mit dem Beteiligungsvertrag Nr. 197021608 keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen und dass ein Beteiligungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin nicht mehr besteht.

3.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin 7.568,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2010 zu bezahlen.

4.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, die Klägerin von allen bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten zu 1 aus und im Zusammenhang mit dem Beteiligungsvertrag Nr. 197021608 über nominal 18.000,00 DM freizustellen.

5.

Die Ansprüche Ziff. 3 und 4 sind nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus ihrer Beteiligung mit der Nr. 197021608 einschließlich der diesbezüglichen Ansprüche gegen den Treuhänder vollstreckbar.

6.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme der Übertragung der in Ziff. 5 bezeichneten Ansprüche in Verzug befindet.

 

Über den gleichzeitig im Rahmen einer Stufenklage gegen die Beklagte Ziff. 1 gestellten unbezifferten Zahlungsantrag, der nach Auskunftserteilung gemäß Ziff. 1 des Teil-Versäumnisurteils beziffert werden sollte, hat das Landgericht dabei nicht entschieden.

Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte fristgemäß Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 17.01.2012 hat das Landgericht daraufhin wie folgt erkannt:

1.

Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt,

a)

an die Klägerin 5.477,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2010 zu bezahlen,

b)

die Klägerin von allen bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten Ziff. 1 aus und im Zusammenhang mit dem Beteiligungsvertrag Nr. 197021608 über nominal 18.000,00 DM freizustellen,

jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit ihrer Treuhandkommanditbeteiligung Nr. 197021608 an der Beklagten Ziff. 1.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 sich mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche bezüglich der in Ziff. 1 b bezeichneten Beteiligung in Verzug befindet.

3.

Der Beklagten Ziff. 2 wird als Erbin des am 06.01.2000 in Markdorf verstorbenen W. S. die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne keine Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 geltend machen. Denn die Klägerin sei an der Fondsgesellschaft nicht unmittelbar als Gesellschafterin beteiligt. Daher sei sie nicht berechtigt gewesen, ihre Beteiligung zu kündigen. Ein Vertragsverhältnis bestehe nur zwischen der Klägerin und der Treuhandkommanditistin, so dass die Klägerin nur die Möglichkeit gehabt habe, das Vertragsverhältnis mit der Treuhänderin zu kündigen. Auf die von der Klägerin geltend gemachten Kündigungserklärungen gegenüber der Treuhänderin komme es für die Entscheidung allerdings ebenfalls nicht an. Denn aus einer Kündigung des Treuhandverhältnisses ergebe sich kein Auseinandersetzungsanspruch gegenüber der Klägerin. Vielmehr hätte die Klägerin nach Kündigung des Treuhandverhältnisses nur die Möglichkeit gehabt, eine Übertragung der Kommanditbeteiligung - wie im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag vorgesehen - von der Treuhandkommanditistin auf die Klägerin selbst zu verlangen. Erst nach einer solchen - bisher nicht erfolgten - Übertragung hätte eine Möglichkeit bestanden, unmittelbar gegen die Beklagte Ziff. 1 rechtlich vorzugehen.

Hingegen sei die Beklagte Ziff. 2 als Alleinerbin des Gründungskommanditisten W. S. zum Schadensersatz verpflichtet. W. S. sei für den Inhalt des Emissionsprospekts verantwortlich. Der Prospekt weise verschiedene, für den Beitritt der Klägerin erhebliche, Fehler auf. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin gegen W. S. bzw. gegen die Beklagte Ziff. 2 als Erbin aus culpa in contrahendo (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Die Angaben im Prospekt seien zum einen insoweit unzutreffend, als die Kapitalanlage als für die Altersvorsorge besonders geeignet dargestellt werde. Außerdem seien persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen der Anlagegesellschaft nur unzureichend erläutert worden. Insbesondere im Hinblick auf die Person des verstorbenen W. S., der verschiedene verbundene Gesellschaften beherrscht habe, seien die aus der Verflechtung sich ergebenen Risiken im Emissionsprospekt nicht zutreffend wiedergegeben.

Auf Grund der fehlerhaften Angaben im Prospekt sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei zutreffender Aufklärung über die Risiken des Fonds nicht beigetreten wäre. Als Schadensersatz könne sie die geleisteten Einlagen von der Beklagten Ziff. 2 verlangen, die das Landgericht mit 5.477,62 € beziffert hat. Durch die Ablehnung des Angebots der Klägerin, ihre Rechte aus der Beteiligung zu übertragen, befinde sich die Beklagte Ziff. 2 in Annahmeverzug. Weitere, von der Beklagten Ziff. 2 geltend gemachte Einwendungen gegenüber den Ansprüchen der Klägerin seien nicht begründet.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 abgewiesen wurde. Außerdem hat die Beklagte Ziff. 2 Berufung eingelegt.

Die Klägerin hält an ihren erstinstanzlichen Anträgen gegen die Beklagte Ziff. 1 fest. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie berechtigt gewesen, ihre Beteiligung an dem Immobilienfonds durch Erklärung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 zu kündigen. Daraus resultiere ein Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens nebst dem vorbereitenden Auskunftsanspruch. Entscheidend sei, dass sich aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und aus der Beitrittsvereinbarung eine unmittelbare vertragliche Beziehung zur Beklagten Ziff. 1 und zu den Gesellschaftern ergebe. Die Klägerin sei daher rechtlich nicht auf eine Kündigung des Treuhandverhältnisses beschränkt. Hilfsweise verweist die Klägerin darauf, dass auch die von ihr erklärten Kündigungen des Treuhandvertrages rechtlich unmittelbar zur Begründung eines Abfindungsanspruchs gegen die Beklagte Ziff. 1 führten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.01.2012 - 4 O 15/10 M - aufzuheben, soweit es die Beklagte Ziff. 1 betrifft, und das Teil-Versäumnisurteil vom 15.02.2011 wieder herzustellen, mit der Maßgabe, dass der maßgebliche Stichtag für das Auseinandersetzungsguthaben der 04.02.2010 ist.

Die Klägerin beantragt weiter,

das Verfahren wegen des unbezifferten Zahlungsantrags gegen die Beklagte Ziff. 1 an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt,

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.01.2012 zurückzuweisen.

Die Beklagte Ziff. 1 verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Gesellschaftsvertrag enthalte entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bestimmungen, durch welche ihr unmittelbare Rechte gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern eingeräumt werden sollten. Die Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 habe mithin keine rechtlichen Wirkungen. Auf die möglichen Wirkungen der Kündigungserklärungen gegenüber der Treuhandkommanditistin komme es nicht an, da die Klägerin bisher darauf verzichtet habe, für eine Übertragung der Kommanditbeteiligung von der Treuhänderin auf sich selbst zu sorgen. Zudem habe die Klägerin ein eventuelles Recht zur Kündigung gegenüber der Treuhänderin verwirkt. Eventuelle Schadensersatzansprüche seien verjährt.

Die Beklagte Ziff. 2 wendet sich mit ihrer Berufung in vollem Umfang gegen die Verurteilung durch das Landgericht. Eine Haftung des verstorbenen Gründungskommanditisten W. S. aus culpa in contrahendo komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht, da der Gründungskommanditist zu keinem Zeitpunkt in vertragliche Beziehungen zur Klägerin getreten sei. Da die Klägerin ein Vertragsverhältnis nur mit der Treuhänderin begründet habe, könnten vorvertragliche Verpflichtungen bei der Anbahnung eines Vertrages auch nur von der Treuhänderin, und nicht vom Gründungskommanditisten W. S., verletzt worden sein.

Eine Haftung scheide auch deshalb aus, weil der Prospekt die Kapitalanlage vollständig und richtig beschreibe. Die Beschreibung des Angebots als "wichtigen Baustein für Ihre private Altersvorsorge" sei zutreffend. Im Prospekt sei außerdem die Verflechtung der Fondsgesellschaft mit anderen Unternehmen der SW-Unternehmensgruppe zutreffend dargestellt.

Im Übrigen könne der Prospekt für eine Haftung aus weiteren Gründen nicht relevant sein. Die Beklagte Ziff. 2 bestreitet im Berufungsverfahren, dass die Klägerin den Prospekt vor der Beitrittserklärung erhalten habe. Sie bestreitet außerdem, dass Angaben im Prospekt für den Beitritt ursächlich gewesen seien. Hilfsweise: Dem Fondsinitiator W. S. könne bei einem eventuellen Prospektfehler kein Verschulden zur Last gelegt werden. Denn er habe den Prospekt durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, der keine Fehler gefunden habe. Der Klägerin wäre - höchst hilfsweise - ein Mitverschulden von 50 % anzurechnen, da eventuelle Fehler für sie erkennbar gewesen wären. Die Beklagte Ziff. 2 beruft sich zudem auf Verjährung. Die Zug-um-Zug-Einschränkung im Urteil des Landgerichts hält die Beklagte Ziff. 2 für unzureichend, da die Formulierung unklar und nebulös sei.

Die Beklagte Ziff. 2 beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.01.2012 - 4 O 15/10 M - abzuändern und die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten Ziff. 2 zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagte Ziff. 2 verurteilt wurde.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Verfügung vom 19.11.2012 hat der Senatsvorsitzende verschiedene Hinweise erteilt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 ist nur in geringem Umfang begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte Ziff. 2 zum Schadenersatz verurteilt. Das Urteil des Landgerichts hat der Senat auf die Berufung der Beklagten Ziff. 2 nur wegen der Freistellungsverpflichtung geringfügig abgeändert. Die Berufung der Klägerin ist dagegen überwiegend begründet. Die Beklagte Ziff. 1 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts verpflichtet, nach der Kündigung der Klägerin eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.

A.

Berufung der Beklagten Ziff. 2

1. Die Beklagte Ziff. 2 hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.477,62 € zu

leisten. Die Beklagte Ziff. 2 haftet gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Verbindlichkeiten des verstorbenen W. S. Sie ist unstreitig Alleinerbin des Verstorbenen. W. S. war der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss). Es gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne.

a) Der Gründungskommanditist W. S. hat im Hinblick auf den Beitritt der Klägerin Vertragsverhandlungen mit dieser aufgenommen. Daher haftete W. S. für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, insbesondere eines Anlagevermittlers, dessen Hilfe er sich bediente, gemäß § 278 BGB .

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gründungsgesellschafter einer Publikums-KG beim Beitritt eines Anlegers auf Schadensersatz haftet, wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen Aufklärungspflichten verletzt werden. Die Haftung kann sich sowohl ergeben aus Fehlern des Prospekts, der vom Vermittler für die Werbung von Anlegern verwendet wird, als auch für mündliche fehlerhafte Angaben des Vermittlers gegenüber dem Anleger. Entscheidende Grundlage für die Haftung des Gründungsgesellschafters ist der Umstand, dass durch den Beitritt eines Anlegers zu der Publikums-KG ein Vertragsverhältnis mit dem Gründungsgesellschafter zustande kommt. Da die Werbung des Anlegers (durch den Vermittler) der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit dem Gründungsgesellschafter dient, sind Fehler des Vermittlers nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen (vgl. BGH, NJW 1991, 1608 ; BGH, NZG 2012, 787; OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 - 27 U 105/07 -, zitiert nach [...]). Diese Grundsätze finden nicht nur dann Anwendung, wenn ein Anleger unmittelbar einer Publikums-KG als Kommanditist beitritt. Vielmehr kommt eine Haftung des Gründungsgesellschafters auch bei einer treuhänderischen Beteiligung in Betracht, bei welcher ein Treuhänder die Gesellschaftsbeteiligung für den Anleger halten soll. Entscheidend für eine Haftung im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses ist die Frage, ob bei einer treuhänderischen Beteiligung gleichzeitig unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Gründungsgesellschafter und dem Anleger (Treugeber) zustande kommen sollen. Wenn sich aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der über eine Treuhandkonstruktion beteiligte Anleger eigene Rechte und Pflichten haben soll, ist von einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Gründungsgesellschafter und den Anlegern auszugehen. Daraus ergibt sich in den Fällen der treuhänderischen Beteiligung bei einer Aufklärungspflichtverletzung die Haftung des Gründungsgesellschafters (vgl. BGH, NJW 1987, 2677 ; BGH, NJW-RR 2007, 406 , 407).

bb) Entscheidend ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Beteiligten nicht nur ein Vertragsverhältnis der Klägerin zur Treuhänderin begründen wollten, sondern dass gleichzeitig ein Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern, insbesondere zu dem Gründungskommanditisten W. S., begründet wurde, mit einer Vielzahl von eigenen Rechten und Pflichten der Klägerin im Gesellschaftsvertrag. Dies ergibt sich sowohl aus der Beitrittsvereinbarung als auch aus dem Gesellschaftsvertrag.

In der Beitrittsvereinbarung wird die Beklagte Ziff. 1 ausdrücklich als "Vertragspartner" genannt, was nicht erklärbar wäre, wenn ein Vertrag allein zwischen der Klägerin und der Treuhänderin hätte zustande kommen sollen. Die Bezeichnung der Beklagten Ziff. 1 als "Vertragspartner" ist im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden abgekürzt: GV) zu sehen. Die Beteiligungsgesellschaft war nach dem Gesellschaftsvertrag ermächtigt, neue Gesellschafter aufzunehmen, wobei jeweils die "beauftragte Kommanditistin" (die Treuhänderin) für die Gesellschaft handeln konnte. Da die Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 4 GV nur Vertreterin der Beteiligungsgesellschaft bei der Aufnahme neuer Gesellschafter sein sollte, war es folgerichtig, in der Beitrittsvereinbarung die Beklagte Ziff. 1 selbst als Vertragspartnerin zu bezeichnen. Die Beklagte Ziff. 1 sorgte auf diese Weise für eine Beitrittsvereinbarung mit rechtlichen Wirkungen zwischen dem Anleger und den Gesellschaftern (vgl. hierzu Gummert/Jaletzke in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Auflage 2009, § 62, Rdnr. 6 ff., 10).

Eine eigene vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern ergibt sich zudem aus einer Vielzahl von Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Verschiedene Begriffe werden im Gesellschaftsvertrag zwar nicht immer ganz einheitlich gebraucht. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch ersichtlich, dass mit "Gesellschafter" und "Kommanditist" in den Bestimmungen des Vertrages die Anleger gemeint sind und nicht etwa die Treuhandkommanditistin. Eigene Rechte und Pflichten der Klägerin ergeben sich insbesondere aus folgenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages:

§ 5 Erbringung der Einlagen,

§ 6 Gesellschafterkonten,

§ 11 Abs. 2 Beitritt weiterer Kommanditisten,

§ 25 Verfügungen über die Kommanditistenbeteiligung,

§ 26 Kündigung der Gesellschaft,

§ 27 Abs. 1 Ausscheiden von Gesellschaftern,

§ 29 Auseinandersetzung beim Ausscheiden.

Die Bedeutung der Begriffe "Gesellschafter" und "Kommanditist" im Gesellschaftsvertrag ergibt sich, wenn man die jeweiligen Regelungen im Zusammenhang liest. In § 5 Abs. 2 GV (Erbringung der Einlagen) können mit "Gesellschafter" nur die Anleger gemeint sein, da diese die jeweiligen Einlagen zu leisten haben, und nicht etwa die Treuhandkommanditistin. Die Bedeutung der Begriffe wird im Gesellschaftsvertrag auch dadurch deutlich, dass die Treuhandkommanditistin jeweils (beispielsweise in § 5 Abs. 3 GV) als "beauftragte Kommanditistin" bezeichnet wird. Ebenso unterscheidet der Gesellschaftsvertrag in § 25 (Verfügungen über die Kommanditistenbeteiligung) zwischen "Kommanditisten" (Anlegern) und dem "beauftragten Kommanditisten" (der Treuhandkommanditistin). Als weiteres Beispiel sei § 29 GV genannt (Auseinandersetzung beim Ausscheiden): Es ist davon die Rede, dass ein "Kommanditist", der aus der Gesellschaft ausscheidet, Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben hat. Nach Sinn und Zweck können auch hier nur die Anleger gemeint sein.

Der dargestellten Auslegung des Gesellschaftsvertrages stehen auch die Bestimmungen in § 4 GV (Gesellschafter und Kapital) sowie in § 9 GV (Aufgaben der beauftragten Kommanditisten bzw. Treuhandkommanditistin) nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus § 4 GV und § 9 GV eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion, bei welcher die Treugeber nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft beteiligt werden sollten. Diese Regelungen sind allerdings nicht abschließend. Aus den anderen vertraglichen Regelungen (vgl. die Beispiele oben) ergibt sich gleichzeitig, dass die Anleger unabhängig von der Treuhandkonstruktion eigene gesellschaftsvertragliche Rechte und Pflichten haben sollten.

Die Vielzahl dieser Regelungen zeigt, dass den Anlegern in großem Umfang Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den anderen Gesellschaftern eingeräumt wurden, so dass die Klägerin mindestens eine teilweise ähnliche Stellung wie eine (unmittelbare) Gesellschafterin erhielt. Für den Beitritt der Klägerin zum Fonds war mithin eine eigene vertragliche Beziehung zum Gründungskommanditisten W. S. kennzeichnend und wesentlich. Dies rechtfertigt die Haftung wegen Pflichtverletzungen bei der Vertragsanbahnung.

cc) Die Bedenken der Beklagten Ziff. 2 gegen eine Haftung des Gründungskommanditisten sind nicht berechtigt.

aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin im Innenverhältnis einem Kommanditisten vollständig gleichgestellt worden wäre. Vielmehr reicht es aus, dass einige wesentliche Rechte und Pflichten des Anlegers im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern wie bei einem Kommanditisten geregelt werden. Denn schon daraus ergibt sich, dass die Anbahnung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Gründungskommanditisten wesentlicher Teil der Beitrittsverhandlungen ist (vgl. die Darstellung der jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Regelungen in den Entscheidungen BGH, NJW 1987, 2677 und BGH, NJW-RR 2007, 406 ).

bbb) Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten Ziff. 2 auf § 9 Abs. 2 GV. Zwar verweist diese Regelung auf die Rechte der Treuhandkommanditistin, die im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 die jeweiligen Rechte der Treugeber - jedenfalls in erheblichem Umfang - wahrnehmen sollte. Diese rechtliche Konstruktion ändert jedoch nichts daran, dass gleichzeitig im Gesellschaftsvertrag in anderen Bestimmungen den Anlegern in erheblichem Umfang eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wurden. Die Rechte der Treuhänderin gemäß § 9 Abs. 2 GV können eigene Rechte der Anleger nicht verdrängen, soweit diese ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Beispielsweise sollte die Treuhänderin zwar gemäß § 9 Abs. 2 GV berechtigt sein, bei einer Auseinandersetzung Rechte der Treugeber wahrzunehmen. Gleichzeitig regelt § 29 GV jedoch eigene Ansprüche und Rechte der Anleger bei einer Auseinandersetzung, die sie nach dem Gesellschaftsvertrag - neben der Treuhänderin - selbst wahrnehmen konnten. Dass die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehenen eigenen Rechte der Anleger nur von der Treuhänderin wahrgenommen werden sollten, ist den vertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen. (Vgl. zur Vertragsauslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikums-KG bei Unklarheiten auch Gummert/Jaletzke a. a. O., § 65, Rdnr. 6, 8.)

b) Der Emissionsprospekt weist zwei erhebliche Fehler auf, welche die Haftung des Gründungskommanditisten W. S. begründen. Beide Fehler waren für die Anlageentscheidung der Klägerin erheblich.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Das heißt: Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild, das sich einem Anleger bietet, zu beurteilen. Ein einzelner Hinweis im Prospekt auf ein bestimmtes Risiko ist mithin nicht ausreichend, wenn das Gesamtbild des Prospekts einen entgegenstehenden Eindruck vermittelt. Dabei ist allerdings zu erwarten, dass der Anleger den Prospekt eingehend und sorgfältig liest. Besondere wirtschaftliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen des Anlegers mit einer bestimmten Fondskonstruktion können hierbei jedoch nicht unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 -, Rdnr. 13, zitiert nach [...]; Gummert/Horbach, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Auflage 2009, § 69, Rdnr. 48 ff.).

bb) Der Prospekt ist insoweit fehlerhaft, als er für einen Anleger, auch bei sorgfältiger Lektüre, den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es handle sich um eine sichere Kapitalanlage, die in besonderer Weise zur Altersversorgung geeignet sei.

aaa) Bei Immobilien geht es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz. Von einem Immobilienfonds erwartet der durchschnittliche Anleger daher vor allem Werthaltigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09 -, Rdnr. 18, zitiert nach [...]). Bei einem Immobilienfonds ist daher eine zutreffende Aufklärung über die allgemeinen Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds einerseits und über die besonderen Risiken des speziellen Fonds andererseits von besonderer Bedeutung. Bei geschlossenen Immobilienfonds gibt es verschiedene generelle Risiken, die ein Anleger bei seiner Entscheidung bedenken muss. Die Risiken hängen beispielsweise ab von der Eigenkapital-Fremdkapital-Quote des betreffenden Fonds und von den Wertansätzen bzw. Kaufpreisen der Fondsobjekte. Wertentwicklung und Rendite hängen zudem ab von der Entwicklung der Immobilienpreise und von den Mieteinkünften, die auf einen längeren Zeitraum nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostiziert werden können. Daher kann ein geschlossener Immobilienfonds grundsätzlich nicht als "sichere" zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage bezeichnet werden (vgl. zur entsprechenden Frage bei einer mündlichen Anlageberatung BGH, NJW 2010, 3292, 3294). Wer einen Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds als "Baustein" für seine Altersvorsorge erwerben will, muss die besonderen Risiken kennen, und muss insbesondere aus den angegebenen Gründen auf den spekulativen Charakter dieser Anlageform hingewiesen werden.

bbb) Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Emissionsprospekt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht gerecht. Der Prospekt stellt den Erwerb eines Fondsanteils als ein besonders sicheres Geschäft dar. Die Anlage sei sicherer als die gesetzliche Rente einerseits, und auch sicherer als die Wertentwicklung des Geldes. Es wird ein Wertzuwachs der Anlage dargestellt, der besser und sicherer vorhergesagt werden könne, als der Wertzuwachs bei anderen Anlageformen. Der Erwerb eines Fondsanteils sei daher als Instrument der Altersvorsorge besonders geeignet, und anderen Alternativen der Altersvorsorge gerade wegen der Sicherheit überlegen. Diese Darstellung ist aus den oben angegebenen Gründen (aaa) unzutreffend.

ccc) Die fehlerhafte Darstellung des Immobilienfonds ergibt sich aus den Kapiteln "Vorwort", "Wertverlust der Deutschen Mark", "Heute Vorsorgen für Morgen" und "Wertzuwachs von Immobilien" auf Seite 1 - 5 des Prospekts. Entscheidend ist der Gesamteindruck dieses Prospektteils, der keinen Zweifel an der Sicherheit der Anlage, der Eignung für die Altersvorsorge, einer überdurchschnittlichen Rendite und an einer verlässlichen Prognose des Wertzuwachses lässt. Soweit sich in diesen Kapiteln allgemeine Ausführungen zur Wertentwicklung von Immobilien einerseits und zu Risiken der gesetzlichen Rente und Geldentwertung andererseits finden, stehen diese Aussagen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschreibung des vorliegenden Fonds. Das bedeutet, dass der Leser auch diese allgemeinen Aussagen als Teil der Beschreibung und Charakterisierung des vorliegenden Immobilienfonds verstehen muss. Zu Recht hat das Landgericht daher insbesondere die kritischen Aussagen zur gesetzlichen Rente dahingehend gewürdigt, dass dem Anleger der Eindruck vermittelt wird, der Immobilienfonds sei sicherer als die gesetzliche Rente.

Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 geht es in dem Prospekt auf Seite 1 - 5 nicht um eine unerhebliche, allgemeine Einleitung des Prospekts. Vielmehr enthält dieser Prospektteil die wesentlichen Ausführungen zu den angeblichen Chancen eines geschlossenen Immobilienfonds, zur Wertentwicklung, zur Eignung für die Altersversorgung und zur Sicherheit der Anlage. In der Beschreibung auf Seite 1 - 5 des Prospekts gibt es keinen Satz, in welchem die dargestellte positive Beschreibung relativiert oder in Frage gestellt werden würde. Beispielhaft ist auf folgende Formulierungen hinzuweisen, die zum Gesamteindruck beitragen:

- Immobilien haben sich seit vielen Jahrzehnten als krisensichere werthaltige Kapitalanlagen erwiesen, die sich bestens zur Alterssicherung und zur Abwehr von Inflationsgefahren anbieten (Seite 1).

- Das Vertrauen, das die Bürger in Immobilien setzen, hat eine sichere Grundlage. Denn ihr Wert ist über ein ganzes Menschenleben hinweg ständig gewachsen (Seite 1).

- Auch in Zukunft wird jeder private Anleger gut beraten sein, sein Geld auf eine inflationssichere und langfristig ausgerichtete Weise zu investieren (Seite 1).

- Auch die Aussichten im staatlichen Rentensystem weisen mit aller Deutlichkeit auf die Notwendigkeit einer sicheren privaten Altersvorsorge hin (Seite 1).

- Wer heute nichts für sein Alter anlegt, ... (Seite 1).

- Ein Anteil an diesem Fonds ist ein wichtiger Baustein für Ihre private Altersvorsorge. Sichere Mieteinnahmen und Wertzuwachs der Immobilien sind die Grundlage für ihre wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit im Alter (Seite 1).

- Das Vertrauen der Bürger in die gesetzliche Rente sinkt (Seite 3).

- Staatliches Rentensystem nicht mehr finanzierbar (Seite 3).

- Private Absicherung: Für Jedermann notwendig (Seite 4).

- Die Früchte der persönlichen Vorsorge können aber nur dann geerntet werden, wenn die Absicherung durch eine wertbeständige, besser noch eine im Wert kräftig wachsende Anlage erfolgt ist. Diese Anforderungen an eine langfristig sichere und im Wert wachsende Anlageform haben in der Vergangenheit Immobilien immer am besten erfüllt. Auch in Zukunft werden Immobilien ihren Wert schneller als Geldvermögen steigern. Dafür spricht die Erfahrung von Generationen (Seite 4).

- Zahlreiche Wirtschaftsexperten sind der Ansicht, dass die Euro-Währung zu einem Anstieg der Inflation führen wird (Seite 4).

- Bei Immobilien verhält es sich umgekehrt: ..., so dass sich auch nach Abzug der Inflation ein stattlicher, echter Vermögenszuwachs ergeben hat (Seite 4).

- Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ermöglicht alle Vorteile des Immobilienbesitzes. Insofern ist die Fondsbeteiligung die vollkommen richtige Anlage, um der Einführung der Euro-Währung gelassen entgegenblicken zu können (Seite 4).

- Die Rendite belief sich jährlich auf durchschnittlich 8,5 Prozent (Seite 5).

- Die Immobilie wird auch in Zukunft weiter an Wert gewinnen und gilt unter anderem deshalb als sicherste Altersvorsorge (Seite 5).

- Prognose: Ein Ende dieser steigenden Tendenz ist nicht abzusehen (Seite 5).

ddd) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Beschreibung des Fonds für einen Anleger - auch bei einer aufmerksamen Lektüre des gesamten Prospekts - nicht durch Hinweise an anderen Stellen relativiert. Maßgeblich bleibt der Eindruck, der sich aus der dargestellten Beschreibung Seite 1 - 5 des Prospekts ergibt. Im Einzelnen:

- Auf Seite 29 des Prospekts finden sich unter der Überschrift "Form der Kommanditgesellschaft" verschiedene Hinweise ("...schlimmstenfalls, dass er seine Einlage verliert", "...im Prospekt aufgeführten Chancen und Risiken", "selbstverständlich müssen wir darauf hinweisen, dass ... besser oder schlechter verlaufen könnte," "...positiver oder negativer ausfallen könnte..."). Die Hinweise sind so allgemein gehalten, dass sie für den Leser wie eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtübung klingen, die für die konkrete Anlage keine praktische Bedeutung hat. Die Hinweise werden zudem unter der nicht passenden Überschrift "Form der Kommanditgesellschaft" versteckt. Vor allem wird aus diesen Ausführungen kein konkreter Bezug bzw. keine konkrete Einschränkung der überaus positiven Darstellung auf Seite 1 - 5 des Prospekts erkennbar.

- Auf Seite 29 des Prospekts findet sich zudem ein Abschnitt unter der Überschrift "Keine Chance ohne Risiko". Der Abschnitt ist dadurch gekennzeichnet, dass sich entgegen der Überschrift kein Hinweis zu einem Risiko findet.

- Auf Seite 32 des Prospekts gibt es einen kurzen Abschnitt mit der Überschrift "Chancen und Risiken". Der allgemeine Hinweis, dass es sich um ein wirtschaftliches Engagement handle, "das sowohl Chancen als auch Risiken beinhaltet", besagt für einen Anleger nichts.

- Schließlich enthält der Prospekt auf Seite 48 und 49 ein Kapitel mit der Überschrift "Chancen und Risiken". Auch die in diesem Kapitel enthaltenen einschränkenden Formulierungen sind so allgemein und abgeschwächt, dass sie das Bild, das sich ein Anleger von der Anlage auf Grund der Beschreibung Seite 1 - 5 des Prospekts (siehe oben) machen muss, kaum beeinflussen können. (..."geht der Anleger ein langfristiges wirtschaftliches Engagement ein, das von vielen steuerlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen aber auch von den tatsächlichen Umständen abhängig ist", "... Chancen und Risiken, die nicht genau vorhergesehen werden können", "ein Totalverlust der Kapitalanlage kann im Extremfall nicht völlig ausgeschlossen werden. Jeder Anleger sollte daher individuell die aufgezeigten Chancen und Risiken prüfen, um sich dann für die mit dieser Beteiligungsform gebotene Chance zu entscheiden". "Im Hinblick auf Wertzuwachs ... jedoch keine Garantie übernommen werden"). Es kommt hinzu, dass in dem Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 48 und 49 des Prospekts gegenläufige Formulierungen enthalten sind, welche die - ohnehin wenig aussagekräftigen - Risikohinweise konterkarieren: "Die langfristigen Chancen dieser Immobilienanlage sind positiv zu bewerten". "Die Mietpreissteigerungen sind mit 3,0 % p. a. beginnend ab dem Jahr 2000 in der Prognoserechnung kalkuliert. Langfristig dürfte die Mietpreissteigerung in der Realität über diesem vorsichtig angesetzten Wert liegen".

cc) Der Prospekt enthält darüber hinaus auch insoweit einen wesentlichen Fehler, als die Anleger nicht über die Risiken aufgeklärt werden, die sich aus einer Verflechtung der Fondsgesellschaft mit bestimmten anderen Unternehmen ergeben.

aaa) Es ist anerkannt, dass eine personelle oder kapitalmäßige Verflechtung der Anlagegesellschaft mit anderen Unternehmen, die an der Durchführung des Vorhabens mitwirken, für die Entscheidung des Anlegers von erheblicher Bedeutung sein kann, so dass eine entsprechende Aufklärung im Emissionsprospekt erforderlich ist (vgl. Gummert/Horbach a. a. O., § 69, Rdnr. 47). Entscheidend ist, dass Verflechtungen zu Interessenkollisionen führen können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -, Rdnr. 22, zitiert nach [...] sowie nachgehend BGH, Beschluss vom 19.10.2009 - II ZR 241/08 -; OLG München, Urteil vom 25.03.2009 - 20 U 4536/08 -, Rdnr. 7, zitiert nach [...]; OLG München, Urteil vom 17.08.2011 - 20 U 1566/11 -, Rdnr. 57, zitiert nach [...]). Wenn beispielsweise der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der Fondsgesellschaft lenkt, sondern gleichzeitig maßgeblich an bestimmten Unternehmen beteiligt ist, die Dienstleistungen für die Fondsgesellschaft erbringen, besteht das Risiko, dass der Fondsinitiator Verträge mit den verbundenen Unternehmen wirtschaftlich zu deren Gunsten gestaltet, mit nachteiligen Auswirkungen für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds. Die Kenntnis von solchen Verflechtungen ist daher regelmäßig eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für einen beitrittswilligen Anleger. Der Emissionsprospekt muss für den Anleger die notwendige Transparenz herstellen, damit dieser das mit der konkreten Verflechtung verbundene Risiko einschätzen kann (vgl. KG Berlin a. a. O.; BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 321/08 -, Rdnr. 25, zitiert nach [...]). Dabei geht es nicht um einen bloßen abstrakten Hinweis, sondern es gilt auch bei einer Verflechtung der Grundsatz, dass der Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet werden muss (vgl. BGH a. a. O.). Der Prospekt ist daraufhin zu überprüfen, inwieweit der Anleger in die Lage versetzt wird, mögliche Risiken einzuschätzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2001, 1098 , 1102). Die sich aus einer Verflechtung ergebenden Risiken dürfen zudem nicht im Prospekt verharmlost werden (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.).

bbb) Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Emissionsprospekt nicht. Es fehlen ausreichende Hinweise auf die Verflechtung der Beklagten Ziff. 1 mit der Verkäuferin der Fondsimmobilien, der S.W. W. und G. mbH & Co. KG, und mit den Fondsgesellschaften der beiden Fonds S.W. ................. 2009 GbR und S.W. .............. 2010 GbR, deren Anteile die Beklagte Ziff. 1 erworben hat. Für die wirtschaftliche Bewertung der Anlage ist vor allem von Bedeutung, wie die Werte der von der Beklagten erworbenen, Immobilien bzw. der erworbenen Anteile an den beiden Fonds einzuschätzen sind. Eine objektive Bewertung von Immobilien ist generell schwierig, da insbesondere Zukunftsprognosen (Entwicklung von Mieten und Immobilienpreisen) eine wesentliche Rolle spielen. Für einen Anleger ist daher die Frage von wesentlicher Bedeutung, auf welche Weise die Preise festgelegt wurden, zu denen die Fondsgesellschaft die Immobilien erworben hat. Wenn der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der Fondsgesellschaft steuert, sondern auch wirtschaftlich an den Verkäuferunternehmen beteiligt ist, liegt eine Interessenkollision nahe. Denn der Fondsinitiator muss im Rahmen seiner Beteiligung an den Verkäuferunternehmen an hohen Verkaufspreisen interessiert sein, was allerdings dem wirtschaftlichen Erfolg des Fonds zuwider läuft.

Dass eine "unabhängige" Preisfindung ohne Interessenkollisionen für einen Fonds von entscheidender Bedeutung ist, ergibt sich auch aus einer Regelung des Gesellschaftsvertrages: In § 21 GV ist die Bestellung eines Sachverständigenrates vorgesehen, dessen einzige Aufgabe es sein sollte, bei zukünftigen Investitionen in weitere Immobilienprojekte mitzuentscheiden. In § 21 GV ist ausdrücklich geregelt, dass es sich bei den Mitgliedern des Sachverständigenrates um "von der SW-Unternehmensgruppe (die Unternehmensgruppe, zu der die Beklagte Ziff. 1 gehört) unabhängige Personen" handeln muss. Das heißt: Für zukünftige Immobilienprojekte des Fonds liegt dem Gesellschaftsvertrag die Vorstellung zu Grunde, dass erhebliche Interessenkollisionen denkbar wären, wenn die Beklagte Ziff. 1 Immobilien von verbundenen Unternehmen erwerben könnte, ohne eine verbindliche Kontrolle durch einen unabhängigen Sachverständigenrat. Für diejenigen Immobilien bzw. Anteile an den beiden Fonds 2009 und 2010, welche die Beklagte Ziff. 1 zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin bereits erworben hatte, bestand das gleiche Risiko einer Interessenkollision, wobei die Klägerin für diese Geschäfte jedoch keine Vorkehrungen zum Schutz der Anleger, wie der Kontrolle durch einen unabhängigen Sachverständigenrat, getroffen hatte.

Der Vergleich mit der Regelung in § 21 GV macht deutlich, dass es für die Anleger wichtig war, vor ihrer Entscheidung die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der Beklagten Ziff. 1 mit der Verkäuferin der Immobilien und mit den beiden Fondsgesellschaften S.W. .................. 2009 GbR und S.W. ................. 2010 GbR zu kennen. Auf Grund der bestehenden Verflechtungen bestanden für den streitgegenständlichen Fonds besondere Risiken, was die Werthaltigkeit der Immobilien bzw. die Angemessenheit der von der Beklagten Ziff. 1 bezahlten Preise betrifft.

Der Prospekt enthält keine zutreffenden und vollständigen Angaben über die bestehenden Verflechtungen. Die Klägerin hatte auf Grund des Prospekts keine ausreichende Grundlage, um die sich aus der Verflechtung ergebenden Risiken vor ihrem Beitritt einschätzen zu können. Im Einzelnen:

Die Beklagte Ziff. 2 ist der Auffassung, dem Prospekt lasse sich entnehmen, dass der verstorbene Initiator W. S. nicht nur geschäftsführender Kommanditist der Beklagten Ziff. 1 war, sondern gleichzeitig auch die Geschicke der Verkäuferin, der S.W. W. und G. mbH & Co. KG gesteuert habe. Es ist zwar zutreffend, dass auf Seite 42 die Verkäuferin der Immobilien benannt ist. Wenn man diesen Hinweis in Verbindung mit den Ausführungen zur "S.W. Unternehmensgruppe" auf Seite 10 und 11 des Prospekts liest, kann man die Verflechtung - jedenfalls im Prinzip - erkennen. Ob damit die Verflechtung als solche ausreichend erkennbar ist, oder ob die Darstellung zu undeutlich ist, kann dahinstehen. Denn es fehlt in jedem Fall eine ausreichende Konkretisierung der Verflechtung und der damit für den Anleger verbundenen Risiken (siehe im Einzelnen unten). Im Sinne der von der Rechtsprechung für Emissionsprospekte aufgestellten Grundsätze ist die Darstellung im Prospekt zur Verflechtung jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht vollständig.

Der Hinweis auf eine "Verflechtung" als solche bzw. der Hinweis auf eine "Unternehmensgruppe" ist für einen Anleger ohne besondere wirtschaftliche Vorkenntnisse nicht ausreichend. Die Beklagte Ziff. 2 weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein Emissionsprospekt keinen generellen Hinweis enthalten muss, mit dem vom Erwerb von Fondsanteilen abgeraten wird. Der Hinweis auf eine Verflechtung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Anleger erkennen kann, dass damit ein Risiko verbunden sein kann. Das bedeutet: Der Prospekt müsste zumindest in genereller Hinsicht klarstellen, dass eine Verflechtung verschiedener Unternehmen ein Risiko bedeuten kann wegen der Möglichkeit von Interessenkollisionen bei der Gestaltung von Verträgen der Anlagegesellschaft mit einem verbundenen Unternehmen. Ein solcher Hinweis fehlt. Die Anleger wurden nicht darauf hingewiesen, dass wegen der Verflechtung der Beklagten mit der Verkäuferin der Immobilien das generelle Risiko bestand, dass beim Ankauf der Immobilien durch die Fondsgesellschaft Interessenkollisionen bei der Vertragsgestaltung und der Festlegung der Preise bestanden haben können.

- Ein besonderes Problem stellte die Verflechtung der Beklagten Ziff. 1 mit den beiden Fondsgesellschaften S.W. .......... 2009 GbR und S.W. ............. 2010 GbR dar. Hierzu enthält der Prospekt entgegen der Auffassung der Beklagten an keiner Stelle Hinweise.

Die beiden Fondsgesellschaften sind in der Darstellung der SW-Unternehmensgruppe (Seite 10) nicht aufgeführt. Dementsprechend können abstrakte Hinweise auf Verflechtungen (beispielsweise Seite 11 sowie am Ende des Prospekts, Seite 61) sich von vornherein nicht auf diese beiden Gesellschaften beziehen. Die Darstellung der verschiedenen Gesellschaften der Unternehmensgruppe auf Seite 12 des Prospekts ("Stark im Verbund") erläutert die Verflechtung ebenfalls nicht. Denn diese Darstellung bezieht sich - wie ein Vergleich der angegebenen Gesellschaften zeigt - ausdrücklich nur auf die Gesellschaften, die auf Seite 10 des Prospekts aufgeführt sind, also nicht auf die S. W. ................ 2009 GbR und S. W. ................ 2010 GbR.

Die Beklagten weisen zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Namensgebung der beiden Gesellschaften ("S. W. ...................... ...") Anlass für eine Vermutung sein konnte, dass auch diese beiden Gesellschaften von dem verstorbenen W.S. gegründet worden waren. Daraus ergab sich jedoch noch kein Schluss auf eine Verflechtung mit der Beklagten Ziffer 1. Denn es handelte sich bei den beiden Gesellschaften um Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer GbR. Bei Fondsgesellschaften ist grundsätzlich zu erwarten, dass die Anteile an Anleger veräußert werden. Daher bestand aus der Sicht der Klägerin aufgrund des Prospekts die zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Anteile an den beiden Fondsgesellschaften nicht mehr von der SW-Unternehmensgruppe gehalten wurden, sondern von außenstehenden Dritten, bzw. Anlegern. In diesem Fall wären die Verkäufer der Fondsanteile (Gesellschafter der beiden Fonds) und die Beklagte Ziffer 1 als Erwerberin der Anteile nicht miteinander verflochten gewesen; der tatsächlich vorhandene Interessenkonflikt beim Erwerb der Anteile an den beiden Fonds 2009 und 2010 war für die Klägerin auf der Grundlage des Prospekts mithin keineswegs zwingend.

Die Verflechtung war von besonderer Bedeutung. Denn der Erwerb der Anteile an den beiden Immobilienfonds 2009 und 2010 zu einem Gesamtkaufpreis von ca. 19.000.000,00 DM kam dem Hauptgesellschafter der Unternehmensgruppe W. S. zugute, der außerdem als Geschäftsführer der Verkäuferinnen für die Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises bei der Veräußerung der Fondsanteile verantwortlich war. Zu welchem Kaufpreis die beiden Fondsgesellschaften der Fonds 2009 und 2010 ihrerseits die betreffenden Immobilien erworben hatten, ist nicht bekannt. Die Anleger konnten daher auch nicht erkennen, ob und in welcher Höhe der Gründungskommanditist W. S. bei der Veräußerung der Anteile an den beiden Fonds 2009 und 2010 Gewinne erzielt hat. Es handelt sich um erkennbar wesentliche Informationen für die Anlageentscheidung der Klägerin. Die fehlende Erläuterung der Verflechtung mit den beiden Fonds 2009 und 2010 ist mithin ein erheblicher Prospektfehler.

Es kommt hinzu die Art und Weise, wie die Unternehmensgruppe, zu der die Beklagte Ziff. 1 gehört, im Prospekt dargestellt wird. Auf Seite 10 ff. des Prospekts werden ausschließlich die Vorzüge der Zusammenarbeit verschiedener verbundener Unternehmen erläutert ("Austausch des know-how", "Synergieeffekte", "stark im Verbund" etc.). Die Beklagte Ziff. 1 war zwar nicht gehindert, auf eventuelle Vorteile des Unternehmensverbunds hinzuweisen. Bei einem gleichzeitigen Fehlen von Hinweisen auf Risiken der Verflechtung ist die Darstellung im Prospekt aus der Perspektive des Anlegers jedoch eine Verharmlosung bzw. Verschleierung möglicher Risiken (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2001, 1098 , 1102). Durch den Prospekt wird der unzutreffende Gesamteindruck vermittelt, dass der bestehende Unternehmensverbund nur positive Wirkungen haben könne.

- Das Kapitel "Chancen und Risiken" (Seite 48 und 49 des Prospekts) enthält keinen Hinweis zur Verflechtung. Es gibt im Übrigen am Ende des Prospekts - nach den abgedruckten Verträgen - zwar noch einen Hinweis "Verflechtungen". Dieser ist jedoch unzureichend, da zum einen die Verflechtungen nicht konkretisiert werden (insbesondere im Hinblick auf die beiden Fonds 2009 und 2010), und zum anderen weder nach dem Wortlaut noch nach der Gestaltung des Hinweises erkennbar ist, dass es bei den "Verflechtungen" um einen Hinweis auf ein mögliches Risiko der Anleger gehen soll.

dd) Die Beklagte Ziff. 2 weist darauf hin, der Senat habe in einem Beschluss vom 13.08.2010 (9 W 43/10) in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren den Prospekt anders beurteilt. Es trifft zwar zu, dass in dieser Entscheidung ausgeführt wurde, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Prospekt fehlerhaft sein soll. Es kann vorliegend dahinstehen, welche möglichen Prospektfehler bei der zitierten Entscheidung geprüft worden sind. Aus den oben angegebenen Gründen hält der Senat an der Aussage, der Prospekt sei nicht fehlerhaft, jedenfalls nicht mehr fest.

c) Der Gründungskommanditist W. S. hat bei der Gestaltung des Prospekts mindestens fahrlässig gehandelt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass W. S. persönlich für den Inhalt und die Gestaltung des Prospekts verantwortlich war. Nach Auffassung des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass W. S. als wirtschaftlich erfahrender Fondsinitiator erkennen konnte, dass Aussagen im Prospekt zur Sicherheit der Anlage, zur Frage der Altersvorsorge und zu Fragen und Risiken von Verflechtungen erheblich waren für die Beitrittsentscheidung von Anlegern. Ebenso steht nach Auffassung des Senats außer Zweifel, dass W. S. die Fehler des Prospekts kannte oder zumindest unschwierig hätte erkennen können. Dies gilt sowohl für die Fehler bei der Darstellung von Sicherheit und Altersvorsorge, als auch für die bestehenden Risiken bei der gegebenen Verflechtung.

Auf eine zutreffende Beurteilung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Emissionsprospekt von der Rechtsprechung als fehlerhaft bewertet wird, kommt es dabei nicht an. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit derselbe Prospekt von anderen Gerichten zu bestimmten Zeitpunkten als korrekt angesehen wurde. Entscheidend ist allein, dass W. S. in tatsächlicher Hinsicht die Fehler und deren mögliche wirtschaftliche Bedeutung für die Anleger zumindest unschwierig hätte erkennen können.

Auch der Prospektprüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Jürgen Fischer vom 15.01.1998 (Anlage B, II, 21) kann den Gründungskommanditisten W. S. nicht entlasten. Zwar hat der Prospektprüfungsbericht keine Mängel des Prospekts festgestellt. Mit den entscheidenden Problemen des Prospekts hat sich der Bericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Zudem hätte W. S. aus eigener Erfahrung und aus eigener Sachkompetenz - unabhängig von dem eingeschalteten Wirtschaftsprüfer - die Mängel erkennen müssen (siehe oben).

d) Die Klägerin wurde durch einen Vermittler zum Beitritt geworben. Die dargestellten Prospektfehler waren ein wesentlicher Teil des Werbegesprächs. Aus dem Prospekt ergibt sich, dass die Werbung von Anlegern durch Vermittler ausschließlich auf der Grundlage des Emissionsprospekts erfolgen sollte. Zu weiteren zusätzlichen und ergänzenden Auskünften sollten die Vermittler nicht berechtigt sein (vgl. Seite 44, 3. Spalte des Prospekts). In der Beitrittsvereinbarung hat der Vermittler in dem im Formular vorgesehenen Abschnitt durch seine Unterschrift bestätigt, dass er die Klägerin "entsprechend dem Emissionsprospekt" unterrichtet habe. Außerdem habe er ein Exemplar des Emissionsprospekts der Klägerin ausgehändigt. In einer derartigen Situation ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Prospekthaftung im weiteren Sinne zu vermuten, dass die Beratung und Aufklärung der Klägerin durch den Vermittler auf der Basis und mit dem Inhalt des Emissionsprospekts erfolgt ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klägerin den Prospekt tatsächlich erhalten hat (vgl. BGH, WM 2008, 391 ; BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 290/07 -, Rdnr. 18, zitiert nach [...]).

Aus dem Prospekt ergibt sich keine Haftungsbeschränkung, auf welche sich die Beklagte Ziff. 2 berufen könnte. Die Beschränkung auf "Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" im Abschnitt Haftungsfreistellung" auf Seite 45 des Prospekts bezieht sich nur auf solche fehlerhaften Angaben von Vermittlern, die nicht mit der Darstellung des Prospekts übereinstimmen. Darum geht es vorliegend nicht. Der Hinweis, Vermittler seien "auch nicht Erfüllungsgehilfen des Prospektherausgebers" ist ohne Bedeutung. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut dieses Hinweises nicht um eine Haftungsfreizeichnung, sondern um eine unzutreffende rechtliche Bewertung. Dadurch, dass sich W. S. beim Vertreib der Hilfe von Vermittlern bedient hat, sind diese im Rechtssinne zu Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB geworden (s. o.).

Die Vermutung, dass die Klägerin auf der Basis des Prospekts geworben wurde, ist von der Beklagten Ziff. 2 nicht widerlegt worden. Die Beklagte Ziff. 2 hat nicht vorgetragen, dass der Vermittler die Klägerin abweichend vom Prospekt beraten und auf die Fehler im Prospekt hingewiesen hätte.

e) Die fehlerhafte Aufklärung der Klägerin über den Gegenstand der Anlage war ursächlich für ihre Beitrittsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06 -, Rdnr. 16, zitiert nach [...]; BGH, NJW 2010, 3292, 3294). Die Vermutung der Ursächlichkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf Grund bestimmter Umstände widerlegt oder erschüttert. Es gibt insbesondere keine Indizien dafür, dass sich die Klägerin ausschließlich oder vorrangig wegen einer erhofften Steuerersparnis zum Beitritt entschlossen hätte, und dass andere Gesichtspunkte für sie keine erhebliche Rolle gespielt hätten. Beim Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds stehen in der Regel Fragen der Sicherheit, Rentabilität und des Inflationsschutzes für eine Anlageentscheidung im Vordergrund, während mögliche Steuervorteile in der Regel eine geringere Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09 -, Rdnr. 18, zitiert nach [...]). Dieser üblichen Erwartung von Anlegern entspricht auch der Emissionsprospekt der Beklagten Ziff. 1, in welchem Wertentwicklung, Sicherheit und Rendite in den Vordergrund gestellt werden, während mögliche Steuervorteile in dem Prospekt eine nur nachrangige Rolle spielen. (Vgl. hierzu das Kapitel "Steuerliche Grundlagen", Seite 45 ff. des Prospekts.)

Schließlich gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass das Landgericht mit einer Verfügung vom 01.02.2011 (I, 373) auf die entscheidenden Prospektfehler hingewiesen hat, was sodann zu einer Ergänzung des Sachvortrags seitens der Klägerin geführt hat. Zum einen kann es für die Vermutungswirkung im Rahmen der Kausalität grundsätzlich nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin sich auf welche Prospektmängel beruft. Wenn ein bestimmter Prospektfehler erst mit Verzögerung gerügt wird, bedeutet dies nicht, dass die entsprechenden Ausführungen im Prospekt für die Anlageentscheidung unerheblich waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Fehlerhaftigkeit als solche, bzw. das Ausmaß der Fehlerhaftigkeit, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst mit Verzögerung von der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten bemerkt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Hinweise des Landgerichts nicht zu gänzlich neuem Vortrag der Klägerin geführt haben, sondern lediglich zu einer Konkretisierung des früheren Vortrags. Dass Sicherheit und Werthaltigkeit der Anlage für die Klägerin eine wesentliche Rolle gespielt haben, ergibt sich bereits aus der Begründung der Klage (vgl. die Ausführungen des Klägervertreters "absolut sichere Anlageform", I, 45, "renditestarke Immobilien" und "absolut sicheres Produkt", I, 47; kein "grundsätzlicher Unterschied zwischen einer Geldanlage bei einer Bank ...", I, 49; kein Verlustrisiko, I, 51; "private Rente", I, 57). Das Verflechtungsproblem war - mit etwas anderen Formulierungen - bereits ein Schwerpunkt der Klagebegründung: Die Klägerin wies auf einen "Immobilienerwerb zum doppelten Marktpreis" und auf eine "kollusive Zusammenarbeit" der verschiedenen Beteiligten beim Verkauf der Immobilien an die Beklagte Ziff. 1 hin.

f) Der Schaden der Klägerin besteht im Erwerb der Beteiligung. Auf den Wert der Beteiligung kommt es nicht an. Es reicht aus, dass die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung den Fondsanteil nicht erworben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09 -, Rdnr. 19, zitiert nach [...]; BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 -, Rdnr. 24, zitiert nach [...]). Die Anlage war für die mit dem Beitritt verfolgten Zielvorstellungen der Klägerin nicht geeignet. Denn sie bot keine sichere Altersvorsorge. Sie war zudem auch deshalb für die Klägerin nicht geeignet, da auf Grund der Verflechtungsproblematik besondere Risiken hinsichtlich der Werthaltigkeit der Immobilien bestanden, welche die Klägerin auf Grund der Beratung durch den Vermittler und auf der Basis des Emissionsprospekts nicht einschätzen oder begrenzen konnte.

g) Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie ohne den Beitritt stünde. Die Beklagte Ziff. 2 hat daher die von der Klägerin geleisteten Einzahlungen zu ersetzen. Diese sind in Höhe von 5.477,62 € im Berufungsverfahren - im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 - unstreitig. Eventuelle Steuervorteile der Klägerin werden im Berufungsverfahren von der Beklagten Ziff. 2 nicht mehr geltend gemacht.

h) Die Beklagte Ziff. 2 kann sich nicht auf eine vereinbarte Haftungsreduzierung berufen.

aa) Ob die Regelungen zur Gesellschafterhaftung in § 23 GV wirksam sind, kann dahinstehen. Denn die Regelungen im Gesellschaftsvertrag können nur Geltung beanspruchen für eine Haftung zwischen bereits beigetretenen Gesellschaftern, und nicht etwa rückwirkend für eine Haftung des Gründungskommanditisten gegenüber einem Interessenten im Stadium der Vertragsanbahnung.

bb) Für eine Haftungsreduzierung bei culpa in contrahendo im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds können unter Umständen entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt oder im Beitrittsformular eine Rolle spielen (vgl. zu entsprechenden Klauseln Gummert/Horbach a. a. O., § 69, Rdnr. 127 ff.). Weder aus der Beitrittsvereinbarung noch aus dem Emissionsprospekt ergibt sich jedoch eine Regelung zu einer Haftungsreduzierung.

i) Die Klägerin trifft bei der Verursachung des Schadens kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB ). Die Beweislast für einen Sachverhalt, der ein Mitverschulden begründen könnte, trifft die Beklagte Ziff. 2. Mangels eines Beweises für das Gegenteil ist mithin davon auszugehen, dass der Klägerin vor Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung der Emissionsprospekt zur Verfügung stand. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Prospekts in den entscheidenden Punkten selbst hätte erkennen können. Die Beklagte Ziff. 2 weist selbst darauf hin, dass bestimmte Fachleute (beispielsweise der Autor des Prospektprüfungsberichts) mit weit überlegenen Erfahrungen und Kenntnissen gegenüber der Klägerin Fehler des Prospekts nicht festgestellt hätten.

j) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt nur bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1982, 1514 ). Bei einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, wie im vorliegenden Fall, gelten hingegen die allgemeinen Verjährungsregeln, so dass die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB ) erst zum Schluss des Jahres beginnen konnte, in welchem die Klägerin Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ). Zu den wesentlichen Umständen gehören insbesondere die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Prospektfehler. Dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit und die konkrete wirtschaftliche Bedeutung der Fehlerhaftigkeit bereits vor Beauftragung ihres Anwalts selbst hätte erkennen können, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten erst im Dezember 2009 beauftragt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.04.2010, I, 337), so dass eventuelle Kenntnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden können. Die Verjährung wurde mithin durch die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 22.12.2009 rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB ). Ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Grund seiner Tätigkeit für andere Mandanten in Parallelverfahren schon früher relevante Kenntnisse hatte oder hätte haben können, ist ohne Bedeutung. Denn gemäß § 166 Abs. 1 BGB können Kenntnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst ab Dezember 2009 zugerechnet werden.

k) Die Tenorierung der Zug-um-Zug-Verurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechenden Fällen (vgl. BGH, WM 2012, 1589). Der Senat hat im Tenor lediglich klargestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 bei einer Schadensersatzleistung Abtretung von Ansprüchen der Klägerin sowohl gegen die Beklagte Ziff. 1 als auch gegen die Treuhandkommanditistin verlangen kann.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten Ziff. 2 Zahlung gesetzlicher Zinsen aus der Hauptforderung seit dem 04.02.2010 verlangen gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB .

3. Die Beklagte Ziff. 2 befindet sich hinsichtlich der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug. Dies ist auf den Antrag der Klägerin festzustellen. Die wörtlichen Angebote der Klägerin (Schriftsatz vom 04.02.2011, I, 379, 381 und im Schriftsatz vom 24.10.2011, Seite 18, I, 629) waren ausreichend (vgl. dazu BGH, WM 2012, 1589, 1590).

4. Soweit sich die Beklagte Ziff. 2 gegen die Verurteilung zur Freistellung der Klägerin von Forderungen der Beklagten Ziff. 1 wendet, hat die Berufung teilweise Erfolg.

a) Der Freistellungsantrag der Klägerin ist unzulässig. Ein Freistellungsanspruch muss - wie ein Zahlungsanspruch - hinsichtlich der Ansprüche des Dritten, von denen freigestellt werden soll, nach Grund und Höhe bestimmt sein. Kann ein Gläubiger keine genauen Zahlen angeben, ist der Freistellungsantrag unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - II ZR 171/09 -, Rdnr. 15, zitiert nach [...]). Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Bezifferung im Freistellungsantrag der Klägerin.

b) Allerdings hat die Berufung der Beklagten Ziff. 2 insoweit teilweise keinen Erfolg, als das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern ist, dass eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 festgestellt wird. Ein Leistungsantrag enthält als ein "Weniger" immer gleichzeitig die Feststellung der Leistungsverpflichtung der Schuldnerin (vgl. BGH, NJW 1984, 2295 ; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 356). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für eine Klage auf Freistellung, bei der es sich um einen Unterfall einer Leistungsklage handelt. Mithin kann der Senat ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (Bindung an die Parteianträge) die Feststellung aussprechen, dass die Beklagte Ziff. 2 zur Freistellung verpflichtet ist.

Dass die Beklagte Ziff. 2 zur Freistellung von möglichen Forderungen der Beklagten Ziff. 1 verpflichtet ist, ergibt sich aus den Ausführungen oben zum Grund der Haftung der Beklagten Ziff. 2. Es kommen Zahlungsansprüche der Beklagten Ziff. 1 aus der Beitrittsvereinbarung in Betracht. Denn die Entscheidung des Senats, dass derartige Ansprüche nicht bestehen (dazu siehe unten), ist mit der Verkündung des Urteils noch nicht rechtskräftig. Außerdem kommen Ansprüche der Beklagten Ziff. 1 nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Fonds in Betracht, wenn die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz wegen rückständiger Einlageforderungen einen Anspruch der Beklagten Ziff. 1 ergeben sollte (dazu siehe unten).

5. Die Beschränkung der Erbenhaftung der Beklagten Ziff. 2 ergibt sich aus § 780 Abs. 1 ZPO . Der Senat stellt gleichzeitig klar, dass es auf die materiellrechtlichen Ausführungen des Landgerichts (Seite 23 im Urteil des Landgerichts) nicht ankommt. Die Beschränkung der Erbenhaftung wird ohne Prüfung ausgesprochen, ob dem Erben die Haftungsbeschränkung möglich ist (vgl. Zöller/Stöber a. a. O., § 780 ZPO , Rdnr. 11). Das heißt: Wenn im Rahmen einer späteren Zwangsvollstreckung die Haftungsbeschränkung geltend gemacht wird (vgl. Zöller/Stöber a. a. O., § 780 ZPO , Rdnr. 14), sind sowohl die Parteien als auch das dann zuständige Gericht nicht an die Ausführungen des Landgerichts zur materiellrechtlichen Begründung der Beschränkung gebunden.

B.

Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

1. Der Klägerin steht im Rahmen der Stufenklage gegen die Beklagte Ziff. 1 der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

a) Nach fristloser Kündigung ihrer Beteiligung hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung einer Abfindungsbilanz. Die Klägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens klargestellt, dass es sich bei der zunächst im Antrag angegebenen "Berechnung" um eine Auseinandersetzungsbilanz im Sinne von § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2 , 105 Abs. 3 HGB handeln soll. Die Klägerin ist durch die fristlose Kündigung in der Klageschrift vom 22.12.2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die fristlose Kündigung ist der Beklagten Ziff. 1 am 04.02.2010 zugegangen, so dass dieses Datum für das Ausscheiden der Klägerin maßgeblich ist. Einen bezifferten Zahlungsanspruch kann die Klägerin nur auf der Basis einer Auseinandersetzungsbilanz geltend machen. Die Auseinandersetzungsbilanz kann nur von der Beklagten Ziff. 1 erstellt werden, da der Klägerin die nötigen Informationen fehlen. Daher besteht beim Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch (vgl. Palandt/Sprau, BGB , 71. Auflage 2012, § 738 BGB , Rdnr. 6). Diese Grundsätze gelten auch beim Ausscheiden eines Kommanditisten durch fristlose Kündigung aus einer Publikums-KG.

b) Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung berechtigt.

aa) Es kommt für die Wirksamkeit der Kündigung nicht darauf an, welche Gründe bzw. welche Prospektmängel die Klägerin bei der Kündigung (in der Klageschrift) angegeben hatte. Ein Nachschieben von Gründen ist zulässig. Entscheidend ist allein, dass die Gründe (also insbesondere die Prospektmängel) im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen (vgl. BGH, WM 2012, 1696, 1698).

bb) Die Klägerin wurde durch eine Pflichtverletzung des Gründungskommanditisten zum Beitritt geworben (siehe oben). Der Umstand, dass der Beitritt der Klägerin auf einer Pflichtverletzung ihres Vertragspartners (des Gründungskommanditisten) beruht, rechtfertigt die fristlose Kündigung ihres Kommanditanteils. Da eine Schadensersatzhaftung der Beklagten Ziff. 1 in derartigen Fällen aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, tritt bei einer durch culpa in contrahendo veranlassten Beitrittserklärung das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ausgeschlossenen Schadensersatzhaftung der Beklagten Ziff. 1. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt veranlasst wurde. Vielmehr ist der Klägerin bereits bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Haftung des Gründungskommanditisten ein weiteres Festhalten an der Beteiligung nicht mehr zumutbar, mit der Konsequenz des Rechts zur Kündigung (vgl. BGH, NJW 2003, 2821; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006 - 7 U 54/05 -, Rdnr. 39, zitiert nach [...]).

cc) Die Klägerin war zur Kündigung ihrer Kommanditbeteiligung durch Erklärung gegenüber der Anlagegesellschaft, also gegenüber der Beklagten Ziff. 1, berechtigt. Daran ändert die Treuhandkonstruktion im vorliegenden Fall nichts. Die Klägerin war trotz des bestehenden Treuhandverhältnisses nicht beschränkt darauf, ihre Rechte ausschließlich gegenüber der Treuhänderin durch eine Kündigung des Treuhandvertrages wahrzunehmen.

aaa) Wenn eine Publikums-KG so organisiert ist, dass die Anleger (nur) über einen Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligt werden sollen, entstehen Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten bzw. zwischen den Gründungsgesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten einerseits, und zwischen dem Treuhänder und den Anlegern (als Treugebern) andererseits. Bei einem fehlerhaften Beitritt zum Fonds wird daher teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Anleger könnten nur das Treuhandverhältnis kündigen, und Ansprüche gegenüber dem Treuhänder geltend machen, während eine unmittelbare Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen sei (vgl. beispielsweise OLG Frankfurt, OLGR 2004, 263). Es stellt sich allerdings die Frage, ob in derartigen Fällen nicht generell einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorzug gegeben werden muss mit der Konsequenz, dass dem Anleger auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung über einen Treuhänder ein Kündigungsrecht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft zustehen würde. (Vgl. zur ähnlichen Problematik beim Widerruf einer treuhänderisch vermittelten Beteiligung nach § 3 Abs. 1 HWiG , BGH, NJW 2001, 2718 ; vgl. zu den dogmatischen Konsequenzen dieser Entscheidung Louven, BB 2001, 1807, 1808, 1809; vgl. zu den rechtlichen Auswirkungen der "Verzahnung" von Gesellschaftsvertrag und Treuhändervertrag auch BGH, WM 2011, 2327; OLG Hamm, NZG 2000, 500 ; OLG Köln, NZG 2002, 28.) Es kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, ob der nur mittelbar beteiligte Anleger bei einer Publikums-KG generell ein Kündigungsrecht gegenüber der Anlagegesellschaft besitzt. Entscheidend sind die Regelungen des vorliegenden Gesellschaftsvertrages, aus denen sich die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 ergeben.

bbb) Das Recht zur Kündigung der Beteiligung unmittelbar gegenüber der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Eine Treuhandkonstruktion ändert nichts daran, dass die Beteiligten berechtigt sind, unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Gründungsgesellschaftern und den Anlegern zu regeln, durch die die Anleger nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Stellung erhalten, die einer unmittelbaren Beteiligung angenähert wird. Dies ist vorliegend der Fall.

Mit der Beitrittsvereinbarung hat die Klägerin nicht nur einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin abgeschlossen, sondern ist gleichzeitig in eine unmittelbare vertragliche Beziehung eingetreten zu den anderen Gesellschaftern mit umfangreichen Rechten und Pflichten, durch die Einzelheiten ihrer Beteiligung geregelt wurden. Aus dieser vertraglichen Beziehung ergibt sich das Recht der Klägerin, ihre Beteiligung durch eine unmittelbare Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 zu beenden. Zu den einzelnen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und zur rechtlichen Stellung der Klägerin wird auf die Ausführungen des Senats oben A. 1. a) bb) verwiesen.

Besonders hervorzuheben sind die Regelungen in § 26 GV und § 29 GV. Nach § 26 Abs. 1 GV sollte die Klägerin als Gesellschafterin im Sinne dieser Vertragsbestimmung die Möglichkeit haben, den Gesellschaftsvertrag zum 31.12.2022 zu kündigen. Von einer Kündigung des Treuhandvertrages ist in dieser Bestimmung nicht die Rede. Vielmehr sollte die Kündigung der Klägerin gemäß § 26 Abs. 3 GV an "einen Geschäftsführer" gerichtet werden, also an die Beklagte Ziff. 1 unmittelbar. Aus § 29 GV ergibt sich, dass nach einem Ausscheiden des Anlegers aus der Gesellschaft unmittelbare Ansprüche wegen des Auseinandersetzungsguthabens zwischen der Beklagten Ziff. 1 und dem Anleger entstehen sollten, und nicht etwa (nur) zwischen der Gesellschaft und der Treuhänderin einerseits und der Treuhänderin und dem Anleger andererseits. Wenn die Klägerin nach diesen Regelungen nach entsprechendem Zeitablauf unmittelbar zur Kündigung ihrer Beteiligung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 berechtigt sein sollte, muss gleiches auch für die - im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte - fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei fehlerhaftem Beitritt gelten.

ccc) Die Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 gegen diese Auslegung des Gesellschaftsvertrages haben keinen Erfolg.

aaaa) Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin nach einer Kündigung des Treuhandvertrages die Möglichkeit hatte oder gehabt hätte, eine Übertragung des Kommanditanteils gemäß § 10 Abs. 2 GV auf sich selbst hätte verlangen können. Eine weitere rechtliche Möglichkeit zur Beendigung ihrer Beteiligung (zunächst Kündigung des Treuhandvertrages und Übertragung der Kommanditbeteiligung, und erst danach unmittelbare Schritte gegen die Beklagte Ziff. 1) ändert nichts daran, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt war, ihre Beteiligung auch sofort durch Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 zu beenden (siehe oben).

bbbb) Es kann auch dahinstehen, inwieweit die Treuhänderin gemäß § 9 GV und § 10 GV die Möglichkeit gehabt hätte, in Wahrnehmung der Interessen der Klägerin für eine Beendigung der Beteiligung zu sorgen. Im Gesellschaftsvertrag geregelte Rechte der Treuhänderin, mit denen diese die Interessen der Klägerin als Treugeberin hätte wahrnehmen können, ändern nichts daran, dass die Klägerin aus den angegebenen Gründen ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft auch selbst wahrnehmen konnte. Schließlich steht auch § 9 Abs. 2 GV der eigenen Rechtstellung der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 nicht entgegen. In dieser Regelung des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass die Treuhänderin die Treugeber durch den Treuhandvertrag in gewissem Umfang bevollmächtigen kann, Rechte der Treuhandkommanditistin gegenüber der Gesellschaft wahrzunehmen. Diese Möglichkeit der Treuhänderin, bestimmte Befugnisse auf die Anleger zu übertragen, ändert nichts daran, dass den Anlegern nach anderen Regelungen im Gesellschaftsvertrag (siehe im Einzelnen oben) eigene Befugnisse gegenüber der Gesellschaft auch ohne einen Übertragungsakt der Treuhänderin zustehen.

cccc) Die Regelungen des Treuhandvertrages spielen für die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 keine Rolle. Denn der Treuhandvertrag regelt Rechte und Pflichten ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Treuhänderin, und kann nicht zu einer Einschränkung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechtstellung der Klägerin führen.

ddd) Die Interpretation des Gesellschaftsvertrages durch den Senat entspricht im Übrigen dem eigenen Verständnis der Beklagten Ziff. 1, das sich aus dem vorgelegten vorprozessualen Schriftverkehr ergibt. Die Klägerin hat vorprozessual mehrfach versucht, sich von dem mit der Beklagten Ziff. 1 bestehenden Vertragsverhältnis zu lösen. Aus den vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte Ziff. 1 immer davon ausging, dass sie Vertragspartnerin der Klägerin ist, und dass eine eventuelle Kündigung gegenüber ihr und nicht etwa gegenüber der Treuhandkommanditistin zu erklären ist. (Vgl. beispielsweise die Schreiben der Beklagten Ziff. 1 vom 29.09.1999, vom 27.12.1999 und vom 02.03.2000 im Anlagenheft der Beklagten Ziff. 1.)

eee) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weitere Gesichtspunkte für eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu Gunsten der Klägerin als Anlegerin sprechen.

aaaa) Zum einen ist anerkannt, dass § 305 c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG analog anzuwenden ist (vgl. Gummert/Jaletzke a. a. O., § 65, Rdnr. 6). Dieser Grundsatz wäre ggfs. zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

bbbb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zudem zunehmend der allgemeine Gedanke hervorgehoben, dass ein nur mittelbar beteiligter Anleger bei einer Publikums-KG grundsätzlich nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll - soweit dies rechtlich möglich ist -, als bei einer unmittelbaren Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09 -, Rdnr. 29, zitiert nach [...]). Dieser Grundsatz legt es nahe, dass auch der nur mittelbar beteiligte Anleger sich bei einem fehlerhaften Beitritt durch eine unmittelbare Kündigung gegenüber der Anlagegesellschaft von seinen vertraglichen Bindungen lösen kann. Denn wenn die Klägerin nur die Möglichkeit hätte, das Treuhandverhältnis zu kündigen, wäre die Beendigung der Beteiligung wesentlich komplizierter, und, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, mit vielerlei Hindernissen verbunden. Es sind zudem keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten Ziff. 1 ersichtlich, auf Grund derer die Klägerin gezwungen werden müsste, in jedem Fall bei einem fehlerhaften Beitritt zur Beendigung ihrer vertraglichen Bindungen einen "Umweg" über die Treuhänderin zu wählen.

dd) Der fristlosen Kündigung der Klägerin steht nicht entgegen, dass vom Beitritt zur Beklagten Ziff. 1 bis zur Kündigungserklärung neun Jahre vergangen sind.

aaa) Der Bundesgerichtshof hat im Gesellschaftsrecht den Grundsatz entwickelt, dass ein Gesellschaftsverhältnis, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gesellschafter voraussetzt, es grundsätzlich nicht verträgt, trotz Zerstörung dieser Grundlage für längere Zeit in der Schwebe gehalten zu werden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit seine gesellschaftszerstörende Bedeutung verloren hat, wenn der Gesellschafter längere Zeit abwartet, bis er sich zur Kündigung entschließt. Hierbei sind jeweils abzuwägen die Umstände, die zu einem Abwarten des Gesellschafters mit der Kündigung geführt haben einerseits, und das Interesse der Gesellschaft, Klarheit über das Weiterbestehen des Gesellschaftsverhältnisses zu erlangen (vgl. grundlegend BGH, NJW 1966, 2160).

bbb) Die Klägerin hat ihr Recht zur fristlosen Kündigung nicht verloren. Es gibt keine Umstände, die eine Vermutung begründen könnten, die Kündigungsgründe hätten durch Zeitablauf für die Klägerin an Bedeutung verloren. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin schon längere Zeit vor der Kündigung in der Klageschrift vom 22.12.2009 Kenntnis von den maßgeblichen Kündigungsgründen (vgl. die oben dargestellten Prospektfehler) gehabt hätte. Es kann daher auch dahinstehen, wie viel Überlegungszeit sich die Klägerin nehmen durfte, um sich über die Risiken einer Kündigung und der anschließenden rechtlichen Auseinandersetzungen schlüssig zu werden. Es kommt im Übrigen hinzu, dass bei einer Publikums-KG das Interesse der Gesellschaft, Klarheit über den Fortbestand einer einzelnen Beteiligung zu gewinnen, deutlich geringer anzusetzen ist, als bei einer "normalen" Gesellschaft, bei der die Kündigung eines einzelnen Gesellschafters wesentlich einschneidendere Folgen für den Bestand und die Zukunft der Gesellschaft hat.

ee) Das Recht der Klägerin zur Kündigung ist auch nicht verwirkt.

aaa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt, der von dem besonderen Problem des Zeitablaufs bei einer fristlosen Kündigung zwischen Kündigungsgrund und Ausspruch der fristlosen Kündigung (siehe oben dd) zu trennen ist. Ein Recht kann gemäß § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nicht mehr geltend machen werde, und der Verpflichtete sich tatsächlich auf diese Erwartung eingerichtet hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB , 71. Auflage 2012, § 242 BGB , Rdnr. 87 mit Rechtsprechungsnachweisen).

bbb) Das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung ist nicht verwirkt. Zum einen gab es für die Beklagte Ziff. 1 keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass die Klägerin nicht versuchen würde, sich wegen des fehlerhaften Emissionsprospekts von der Beteiligung zu lösen. Insbesondere hat die Klägerin nie erklärt, oder auf andere Weise deutlich gemacht, sie werde trotz der streitgegenständlichen schwerwiegenden Prospektfehler an ihrer Beteiligung festhalten. Zum anderen ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten Ziff. 1 nicht, dass sie sich durch bestimmte wirtschaftliche Dispositionen darauf eingerichtet hätte, dass die Klägerin auf Dauer an ihrer Beteiligung festhalten wollte.

c) Auf Grund der Kündigung hat die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens zum Stichtag. Ihr steht ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 zu. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 29 Abs. 1 GV. Diese Bestimmung regelt einen unmittelbaren Anspruch des Anlegers gegen die Gesellschaft bei seinem Ausscheiden. Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 GV ("... hat er Anspruch auf ...") ist eindeutig. Aus der Regelung ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 1 - nicht, dass ein Abfindungsanspruch nur dem Treuhandkommanditistin zustünde, die dann ihrerseits den erlangten Betrag an die Klägerin abzuführen hätte.

Es gibt keine abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die dem Anspruch der Klägerin entgegenstünden. Zwar könnte nach § 9 Abs. 2 GV und § 10 Abs. 3 GV möglicherweise auch die Treuhänderin den Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens gegen die Beklagte Ziff. 1 geltend machen. Dabei handelt es sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages jedoch lediglich um eine zweite Alternative der Auseinandersetzung. Die Möglichkeit einer Abwicklung über die Treuhandkommanditistin ändert nichts daran, dass die Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 GV den Auseinandersetzungsanspruch auch selbst geltend machen kann. (Vgl. zum Verständnis des Gesellschaftsvertrages im Übrigen die Ausführungen oben b) cc).)

d) Da die Klägerin zur Kündigung unmittelbar gegenüber der Beklagten Ziff. 1 berechtigt war, kommt es nicht darauf an, welche Wirkungen die von der Klägerin erklärte Kündigung des Treuhandvertrages hatte.

Zum einen kommt möglicherweise ein Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 GV i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GV in Betracht. § 10 Abs. 1 Satz 1 GV ist möglicherweise dahingehend zu verstehen, dass eine Beendigung des Treuhandvertrages unmittelbar ohne weitere Willenserklärungen der Beteiligten zum Ausscheiden des Anlegers mit der Konsequenz einer Auseinandersetzung führen soll. Zum anderen kommt eventuell ein Anspruch der Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 des Treuhandvertrages in Betracht. Wenn die Treuhänderin nach der Kündigung des Treuhandvertrages durch einen Anleger Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 geltend machen kann, so können diese Ansprüche auf Grund der Abtretung in § 3 Abs. 3 des Treuhandvertrages möglicherweise vom jeweiligen Anleger unmittelbar geltend gemacht werden. Dem dürfte die Ermächtigung des Treugebers in § 3 Abs. 3 Satz 3 des Treuhandvertrages wohl nicht entgegenstehen, da eine Ermächtigung für die Treuhandkommanditisten den Anleger wohl nicht hindern dürfte, abgetretene Ansprüche auch selbst geltend zu machen. Im Hinblick auf den unmittelbaren Anspruch der Klägerin aus dem Gesellschaftsvertrag (siehe oben) bedürfen diese weiteren rechtlichen Möglichkeiten jedoch keiner abschließenden Prüfung durch den Senat.

2. Der gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.

a) Auf Grund der fristlosen Kündigung besteht ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung das Beteiligungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 nicht mehr. Die Beklagte Ziff. 1 kann daher aus der Beteiligung keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin herleiten. Insbesondere ist die Klägerin nicht mehr verpflichtet, weitere Zahlungen auf die ausstehende Einlageforderung zu leisten.

b) Die Feststellung ist allerdings mit einer Einschränkung auszusprechen. Es ist derzeit nicht bekannt, wie hoch ein Abfindungsguthaben der Klägerin sein wird oder sein kann. Bei der Erstellung der Abfindungsbilanz sind grundsätzlich ausstehende Einlagen der Klägerin als Rechnungsposten mit zu berücksichtigen. Soweit sich aus einer Verrechnung des anzusetzenden Wertes der Beteiligung der Klägerin einerseits mit ausstehenden Einlagen andererseits ein Saldo zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 ergeben sollte, kann die Beklagte Ziff. 1 diesen Anspruch gegenüber der Klägerin noch geltend machen (vgl. BGH, WM 2012, 1696, 1699).

3. Soweit der Senat hinsichtlich der Beklagten Ziff. 1 im Rahmen der Stufenklage lediglich über die Auskunft entschieden hat, war das Verfahren - wegen der noch nicht bezifferten Zahlungsstufe - an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. In einem derartigen Fall ist bei einer Stufenklage § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, NJW 2006, 2626 ). Es erscheint zweckmäßig, dem Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung über den Zahlungsantrag zu überlassen, sobald der Klägerin eine Bezifferung möglich ist.

C.

Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 , 92 Abs. 2 , 100 Abs. 1 ZPO . Da die Klägerin mit ihrem Auskunftsantrag gegen die Beklagte Ziff. 1 im Berufungsverfahren Erfolg hat, ist über die Kosten der zweiten Instanz abschließend zu befinden. Der Umstand, dass das Verfahren wegen der Stufenklage teilweise an das Landgericht zurück verwiesen wird, ändert daran nichts (vgl. Zöller/Herget a. a. O., § 97 ZPO , Rdnr. 7; OLG Hamm, OLGR 1994, 72).

Hingegen kann der Senat nicht über die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht entscheiden, und zwar auch insoweit nicht, als die Beklagte Ziff. 2 betroffen ist. Das Landgericht wird im Rahmen des Schlussurteils über die gesamten Kosten der ersten Instanz zu entscheiden haben, wobei die Kosten im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten ggf. entsprechend zu quotieren sind. Ein dringendes Interesse an einer Teil-Kosten-Entscheidung im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 für das Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht. (Vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Teil-Kosten-Entscheidung BGH, NJW-RR 2001, 642 .)

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO .

3. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO . Nach Auffassung des Senats sind verschiedene Rechtsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, von grundsätzlicher Bedeutung. Das betrifft insbesondere die Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 1. Auch die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel hat nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung.

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