... seinen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt
Das EuG hat mit Urteil vom 10. 11. 2021 – Rs. T-353/20; Associazione Calcio Milan SpA (AC Milan) gegen European Union Intellectual Property Office (EUIPO); ECLI:EU:T:2021:773 – entschieden.