Der BGH hat mit Urteil vom 27.9.2016 - X ZR 107/15 - entschieden: Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, ...