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21.01.2020
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BaFin: Informationsblatt zum Settlement-Verfahren der Wertpapieraufsicht in Bußgeldsachen veröffentlichtSuchmaschinen – Keine Pflicht zur weltweiten Auslistung

BaFin: Settlement in Bußgeldverfahren

Die Beendigung von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch einvernehmliche Verständigungen (sog. Settlements) ist seit Jahren gängige Praxis. Sie wird nun auch im Finanzaufsichtsrecht immer bedeutsamer. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte jüngst ein Informationsblatt zum Settlement-Verfahren der Wertpapieraufsicht in Bußgeldsachen. Im folgenden Beitrag geben Dr. Jens H. Kunz und Sebastian de Schmidt einen ersten Einblick in die Voraussetzungen eines Settlements.

Die Anzahl der bußgeldbewehrten Vorschriften ist in den letzten Jahren stetig gestiegen und auch der Bußgeldrahmen für die Sanktionierung von Verstößen hat sich in vielen Bereichen signifikant erhöht. In Zukunft ist daher zu erwarten, dass sowohl die Zahl der Bußgeldverfahren als auch die Höhe der einzelnen Bußgelder stark ansteigen werden.Bereits heute sind dabei einvernehmlich abgeschlossene Bußgeldverfahren in der BaFin-Praxis kaum mehr wegzudenken. So wurden nach Zahlen von Buttlar/Canzler im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2019 insgesamt 272 Bußgelder im Bereich der Wertpapieraufsicht verhängt, wobei 181 von diesen Bußgeldern, d.h. 66,5 %, das Ergebnis einer einvernehmlichen Verständigung waren. Betrachtet man allein das erste Halbjahr 2019, betrug die Settlement-Quote sogar 79,6 % (39 der insgesamt 49 verhängten Bußgelder waren Ergebnis einer Verständigung). Das von der BaFin nunmehr veröffentlichte Informationsblatt enthält grundsätzliche Ausführungen der Behörde zu einvernehmlichen Verständigungen in sämtlichen wertpapieraufsichtlichen Bußgeldverfahren. Im Hinblick auf die Voraussetzungen und Grenzen eines Settlements ist die Feststellung der BaFin bemerkenswert, ein Settlement setze voraus, dass der Betroffene bzw. der jewei-lige Nebenbeteiligte die Tatbegehung einräume. Erforderlich sei dabei, dass das „Geständnis“ die Beschreibung der prozessualen Tat und Angaben zu den für die Bußgeldzumessung maßgeblichen Umständen enthalte. Die entsprechenden Erklärungen sollten „möglichst“ schriftlich abgegeben werden. Mit dieser Voraussetzung soll wohl dem Erfordernis Rechnung getragen werden, dass auch im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung die den Tatvorwurf begründenden Umstände tatsächlich vorliegen. Darüber hinaus dürfte die nachdrückliche Forderung eines Geständnisses aber auch damit zusammenhängen, dass die BaFin für die im Rahmen eines Settlements gewährte Bußgeldreduktion die Einsicht in das eigene Fehlverhalten erwartet. Der Verzicht auf die ausdrückliche Benennung dieses Kriteriums der Bußgeldbemessung mag damit zusammenhängen, dass sich die Behörde damit auf einem schmalen Grat bewegt. Dies deshalb, weil zwar nach § 17 OWiG das Nachtatverhalten einschließlich der Uneinsichtigkeit des Betroffenen grundsätzlich bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt werden kann, jedoch das Fehlen nach Außen gezeigter Reue oder Unrechtseinsicht nicht per se auf einen höheren Unrechtsgehalt oder ein höheres Maß an persönlicher Vorwerfbarkeit schließen lassen. Auch wenn dies nachvollziehbare Erwägungen sind, ist nicht zu verkennen, dass ein Geständnis für den Betroffenen und auch für das Institut weitreichende Konsequenzen hat, die deshalb beim Abschluss eines Settlements mit abgewogen werden sollten. Leider verzichtet die BaFin darauf, im Informationsblatt konkrete Leitlinien für die Bemessung der Höhe der durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung bewirkten Reduzierung der Geldbuße, des sog. Settlementabschlags, zu entwickeln. Die BaFin beschränkt sich insoweit auf die allgemein gehaltene Aussage, wonach Verständigungsgespräche zwar zu jedem Verfahrens-zeitpunkt aufgenommen werden könnten, jedoch der Settlementabschlag umso geringer ausfalle, je fortgeschrittener das Bußgeldverfahren sei. Für die Praxis wird man sich nach der Aussage einer BaFin-Referentin während der BaFin-Vortragsveranstaltung zur Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht am 19. September 2019 wohl darauf einstellen können, dass Settlementabschläge von bis zu 30 % möglich sind.

Dr. Jens H. Kunz und Sebastian de Schmidt

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