Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29.8.2017 – 2 K 245/17 - wie folgt entschieden:
1. § 8c S. 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) verstößt gegen den Gleichheitssatz des Ar.t 3 Abs. 1 GG, da der vollständige Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen von mehr als 50% verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist – weder aus dem Gesichtspunkt einer Missbrauchsbekämpfung noch vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Typisierungsbefugnisse.
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Aufgrund internationaler Vorgaben hat die BaFin das Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch von 2011 überarbeitet. Wesentliche Änderungen betreffen die Berücksichtigung negativer Zinsen sowie unmittelbarer Pensionsverpflichtungen, ...
Die Veröffentlichung der Panama Papers hat das Europäische Parlament veranlasst, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, das Committee of Inquiry into Money Laundering, Tax Avoidance and Tax