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23.02.2017
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Haftung und Aufsicht
Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen

Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Damit werden die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert und gestärkt.      

Dazu der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:

Wir brauchen schlagkräftige Instrumente im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Deshalb bringen wir jetzt die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auf den Weg. Durch die neuen Regelungen stellen wir uns noch besser auf. Wir schaffen ein Transparenzregister, um Missbrauch vorzubeugen, und verschärfen die Bußgeldregeln. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird gestärkt, sie erhält deutlich mehr Personal und ein schärferes Aufgabenprofil."

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, kurz FIU, wird umstrukturiert und erhält mehr Personal. Bislang war sie unter dem Namen „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt. Nun wird sie in die Generalzolldirektion, also in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, überführt. Zugleich werden ihre Aufgaben und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie neu geregelt. Ein Schwerpunkt wird auf der operativen und strategischen Analyse liegen. Zudem soll die FIU erstmals eine Filterfunktion erfüllen: Es werden nur noch „werthaltige“ Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, um so die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten.

Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Daraus lassen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen. So wird die Transparenz erhöht und der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert. Dabei wurde darauf geachtet, dass der Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst gering bleibt, indem auch auf vorhandene Informationen zu Beteiligungen aus den bestehenden Registern wie dem Handelsregister zurückgegriffen wird. Neben Behörden und Verpflichteten erhalten bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten Zugang.

Durch den risikobasierten Ansatz des überarbeiteten Geldwäschegesetzes können Behörden und Unternehmen ihre Ressourcen gezielter einsetzen: Bei höheren Risiken muss mehr getan werden, um diese zu minimieren, während bei geringen Risiken vereinfachte Maßnahmen ausreichen. So kann den sich stets wandelnden Methoden der Geldwäscher und Finanziers von Terrorismus effektiv begegnet werden.

Damit die geldwäscherechtlichen Vorgaben auch eingehalten werden, müssen Verstöße wirksam sanktioniert sein. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße wird daher deutlich angehoben. Zudem veröffentlichen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internet­seite. Dies soll präventiv wirken und zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten.

(PM BMF vom 22.2.2017)

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